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Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte. | Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte. | ||
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt. | Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt: | ||
:*Geistliche ( § 53 I Nr. 1 StPO ) | |||
:*Verteidiger ( § 53 I Nr. 2 StPO ) | |||
:*Rechtsanwälte, Steuerberater Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten ( § 53 I Nr. 3 StPO ) | |||
:*Mitglieder von Beratungsstellen für Schwangere ( § 53 I Nr. 3a StPO ) | |||
:*Drogenberater ( § 53 I Nr. 3b StPO ) | |||
:*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO ) | |||
:*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO ) | |||
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4) | Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4) | ||
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