Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt.
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt:
 
 
:*Geistliche ( § 53 I Nr. 1 StPO )
:*Verteidiger ( § 53 I Nr. 2 StPO )
:*Rechtsanwälte, Steuerberater Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten ( § 53 I Nr. 3 StPO )
:*Mitglieder von Beratungsstellen für Schwangere ( § 53 I Nr. 3a StPO )
:*Drogenberater ( § 53 I Nr. 3b StPO )
:*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO )
:*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO )
 
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4)
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4)


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