Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.
Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.
===Zeugnisverweigerungsrechte===




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Dieses steht Zeugen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.
Dieses steht Zeugen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.
Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen.


Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.
Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.
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Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.
====Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen ====
 
Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.
 
Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
 
Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php]
 
== Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen ==
   
   
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.
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[http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php]
[http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php]


== Zeugnisverweigerungsrechte aus sachlichen Gründen ==
 
 
 
====Zeugnisverweigerungsrechte aus sachlichen Gründen ====


Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
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Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
[http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html]
[http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html]
===Aussageverweigerungsrechte===
Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.
Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.
Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php]


== Beschlagnahmeverbot ==
== Beschlagnahmeverbot ==
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