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Auch für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte existiert bereits seit 1495 in der Reichskammergerichtsordnung ein Verschwiegenheitsgebot. | Auch für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte existiert bereits seit 1495 in der Reichskammergerichtsordnung ein Verschwiegenheitsgebot. | ||
== Zweck == | == Zweck == | ||
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== Rechtsgrundlagen == | == Inhalte und Rechtsgrundlagen == | ||
Bei den Verweigerungsrechten muss zunächst zwischen Aussageverweigerungsrechten, Zeugnisverweigerungsrechten und Auskunftsverweigerungsrechten unterschieden werden. | |||
===Aussageverweigerungsrechte=== | |||
Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie brauchen lediglich ihre Personalien nennen. | |||
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. | Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. | ||
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