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Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (3) | Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (3) | ||
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen fallen nur dann in den privilegierten Personenkreis, wenn sie als Suchtberater tätig sind. | Sozialarbeiter/Sozialpädagogen fallen nur dann in den privilegierten Personenkreis, wenn sie als Suchtberater tätig sind. |
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