Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Zusätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Ermittlungen eine Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eine Geldwäsche oder eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.  
Zusätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Ermittlungen eine Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eine Geldwäsche oder eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.  
Allerdings kann der Zeuge / Journalist auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, wenn dadurch die Identität seines Informanten preisgegeben würde.
Allerdings kann der Zeuge / Journalist auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, wenn dadurch die Identität seines Informanten preisgegeben würde. [http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067]
 
[http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067]




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