Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt.
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt.
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4)
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4)
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur  
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur  
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
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