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Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt. | Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt. | ||
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4) | Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4) | ||
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur | Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur | ||
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des | "''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des |
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