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Dies hat der Gesetzgeber durch eine 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert. | Dies hat der Gesetzgeber durch eine 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert. | ||
Seit dem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“ sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme. | |||
Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. | Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. | ||
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[http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067] | [http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067] | ||
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