Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Dies hat der Gesetzgeber durch eine 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.
Dies hat der Gesetzgeber durch eine 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.


Dadurch sind „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“ sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, nunmehr ins Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen - das gilt auch für Fotografien und Filme.
Seit dem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“ sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme.


Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot  für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.  
Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot  für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.  
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[http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067]
[http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067]




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