Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung sind daher vom Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen. (8) (9) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
Nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung sind daher vom Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen. (8) (9) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]
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Weiterhin gibt es einen, besonders im Bereich der Journalisten und Medienberufe, wichtigen Sonderbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes.
Bis 2002 galt nur als privilegiert, was Informanten den Mitarbeitern der Medien aktiv mitgeteilt hatten,oder was in Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die den Medien übergeben wurden dargelegt wurde. Weiterhin solche Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.
Dies hat der Gesetzgeber durch eine 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.
Dadurch sind „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“ sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, nunmehr ins Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen - das gilt auch für Fotografien und Filme.
Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot  für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.
Zusätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Ermittlungen eine Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eine Geldwäsche oder eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Allerdings kann der Zeuge / Journalist auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, wenn dadurch die Identität seines Informanten preisgegeben würde.
[http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067]




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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033367.html
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http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067






'''Zugriff auf alle Weblinks am 17.01.2010'''
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