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Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (3) | Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (3) | ||
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen fallen nur dann in den privilegierten Personenkreis, wenn sie als Suchtberater tätig sind. | |||
[http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel99_2.PDF] | |||
[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033367.html] | |||
Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden. | Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden. |
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