Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtsgrundlagen ==
== Rechtsgrundlagen ==
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.


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