Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtsgrundlagen ==
== Rechtsgrundlagen ==


Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
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Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php]
Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php]


== Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen ==
== Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen ==
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