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''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.'' | ''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.'' | ||
In diesen Fällen sind nur die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der StPO genannten Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsberechtigt. Das bedeutet, dass Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten in den genannten Fällen kein Zeunisverweigerungsrecht genießen. | In diesen Fällen sind nur die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der StPO genannten Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsberechtigt. | ||
Das bedeutet, dass Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten in den genannten Fällen kein Zeunisverweigerungsrecht genießen. | |||
Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/] | Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/] |
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