Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen
Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen


:* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertretern und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
:* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertretern und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
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