334
Bearbeitungen
Kuny (Diskussion | Beiträge) |
Kuny (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 152: | Zeile 152: | ||
Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen | Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen | ||
* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertretern | :* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertretern und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten, | ||
und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten, | :* Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter über relevante Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und | ||
* Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter über relevante | :* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter erstreckt, | ||
Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und | |||
* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. | |||
1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter erstreckt, | |||
nicht beschlagnahmt werden. [http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html] | nicht beschlagnahmt werden. [http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html] | ||
Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der | Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der | ||
zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO). | zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO). | ||
Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht | Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht | ||
haben, kommt nicht in Betracht. (6) | haben, kommt nicht in Betracht. (6) |
Bearbeitungen