Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen
Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen


* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertretern
:* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertretern und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
:* Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter über relevante Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und
* Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter über relevante
:* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter erstreckt,
Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und
* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.
1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter erstreckt,


nicht beschlagnahmt werden. [http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html]  
nicht beschlagnahmt werden. [http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html]  


Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der
Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der
zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO).  
zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO).
Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht
Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht
haben, kommt nicht in Betracht. (6)
haben, kommt nicht in Betracht. (6)
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