Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen
Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen
Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertretern
 
* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertretern
und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
·  Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter über relevante
* Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter über relevante
Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und
Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und
·  andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.
* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.
1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter erstreckt,
1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter erstreckt,


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