Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

K
Zeile 133: Zeile 133:
Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
Weiterhin dürfen nur solche Informationen verschwiegen werden, die dem Zeugen unmittelbar in seiner jeweiligen beruflichen Eigenschaft zugetragen wurden.  nur die s.g. Kernbereich privater Lebensgestaltung sind daher vom Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen. (8) (9) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
Weiterhin dürfen nur solche Informationen verschwiegen werden, die dem Zeugen unmittelbar in seiner jeweiligen beruflichen Eigenschaft zugetragen wurden.   
 
Nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung sind daher vom Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen. (8) (9) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]


Über § 53a StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/53a.html] steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen ja gerade das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.
 
Über § 53a StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/53a.html] steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.


Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung weiß.
Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung weiß.


Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass gerade keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, auch hier für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (7) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-401-99.php3]  
Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegeben wird, für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (7) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-401-99.php3]  


Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
334

Bearbeitungen