Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
Weiterhin dürfen nur solche Informationen verschwiegen werden, die dem Zeugen unmittelbar in seiner jeweiligen beruflichen Eigenschaft zugetragen wurden. die s.g. Kernbereich privater Lebensgestaltung sind daher vom Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen. (8) (9) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
Weiterhin dürfen nur solche Informationen verschwiegen werden, die dem Zeugen unmittelbar in seiner jeweiligen beruflichen Eigenschaft zugetragen wurden. nur die s.g. Kernbereich privater Lebensgestaltung sind daher vom Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen. (8) (9) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]


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Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/]
Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/]
Im April 2009 wurde daher eine Verfassungsbeschwerde vorgestellt. [http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BKA-Gesetz-vorgestellt-215251.html]
Im April 2009 wurde daher eine Verfassungsbeschwerde vorgestellt. [http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BKA-Gesetz-vorgestellt-215251.html]
== Sonderfall "[[Terrorlisten]]" ==
In den Jahren 2006 und 2007 sorgte ein Zwischenfall bezüglich eines Seelsorgers für Verunsicherung bei vielen Zeugnisverweigerungsberechtigten.
Dieser kam seiner Tätigkeit in einer JVA als "Gefängisseelsorger" nach. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreute er einen Mann, dem  vorgeworfen wird, Betrugstaten gegenüber deutschen Lebensversicherungsgesellschaften begangen zu haben, um durch Erlangung hoher Versicherungssummen das Terrornetzwerk Al Qaeda zu finanzieren. Aufgrund dieser Verdachtslage ist der Mann auf der so genannten "[[Terrorliste]]" verzeichnet.
Der Seelsorger sorgte im Verfahren gegen diesen Mann aussagen, ob er für diesen Internetrecherchen durchgeführt habe.
Die Beantwortung dieser Frage lehnte der Seelsorger unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ab. [http://www.focus.de/politik/deutschland/duesseldorf_aid_115867.html]
Daraufhin ordnete das verhandelnde Oberlandesgericht Düsseldorf die Beugehaft gegen den Seelsorger an.
Diese wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Die daraufhin folgende Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidung der beiden Vorinstanzen.
[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.html]
[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-009.html]
[http://www.123recht.net/article.asp?a=20626&ccheck=1]
Grund hierfür war jedoch nicht ein etwaiger Sonderfall durch das Vorliegen einer Person der so genannten "Terrorlisten", wie es in vielen Medien dargestellt wurde. Vielmehr sahen die Gerichte die Tätigkeit des Seelsorgers in Form einer "Internetrecherche" nicht als "typische Form der Berufseigenschaft":
''Die aus der Beantwortung
der an den Beschwerdeführer gestellten Frage zu erwartenden Erkenntnisse
sind nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechen, in den
einzugreifen dem Staat verwehrt ist. Die Frage, deren Beantwortung hier
in Rede steht, zielt nicht auf das Erlangen von Kenntnissen über ein
seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit – das
Recherchieren von Versicherungsadressen –, die der Beschwerdeführer nur
außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte.''
(Auszug der Pressemitteilung des BverfG vom 29.01.2007)




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http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-009.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.html
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