Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.
Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.


Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen. Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 16.11.1998
Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 16.11.1998 gilt:
''" mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen."'' [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php]
''" mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen."'' [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php]


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Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  
Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  


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Weiterhin gibt es das so genannte '''Zeugnisverweigerungsrecht'''.
Weiterhin gibt es das so genannte '''Zeugnisverweigerungsrecht'''.
Dieses steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.
Dieses steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.


Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.
Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.


Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html]  und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO
Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html]  und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO


Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.  
Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.  
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'''gradlinig Verwandten'''
'''gradlinig Verwandten'''
Gradlinig verwandt sind dir:ekte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von:
Gradlinig verwandt sind direkte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von: Urgroßeltern, Großeltern, Eltern,
 
eheliche und nichteheliche Kindern, Enkelkinder, Urenkelkindern usw.
 
Urgroßeltern  
Großeltern  
Eltern  
eheliche und nichteheliche Kindern  
Enkelkinder  
Urenkelkindern usw.




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Es betrifft also:
Es betrifft also:


Geschwister und Halbgeschwister  
Geschwister und Halbgeschwister, Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) in Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder die Geschwister ihrer Eltern (und umgekehrt), nicht aber Geschwisterkinder (Cousins, Cousinen, Basen, Vettern) im Verfahren gegen andere Cousins, Cousinen, Basen bzw. Vettern.
Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) in Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder die Geschwister ihrer Eltern (und umgekehrt), nicht aber Geschwisterkinder (Cousins, Cousinen, Basen, Vettern) im Verfahren gegen andere Cousins, Cousinen, Basen bzw. Vettern.




'''gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten''':
'''gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten''':
Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.
Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.


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Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.
Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.


Pflegekinder und Pflegeeltern haben kein Zeugnisverweigerungsrecht
 
'''Pflegekinder und Pflegeeltern''' haben '''kein''' Zeugnisverweigerungsrecht
[http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php]
[http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php]


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Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt.
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt.
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnend.(4)
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4)
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur  
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur  
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
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Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit.
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(1)
Das Bundesverfassungsgericht weist z.B. ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(1)


Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen.
Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen.


Als typisch für alle betroffenen Berufe hat das Bundesverfassungsgericht "''die Begründung höchstpersönlicher,
Als typisch für alle betroffenen Berufe hat das Bundesverfassungsgericht ''die Begründung höchstpersönlicher,
grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse"'' angesehen.
grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse angesehen.''Die betreffenden Berufsvertreter können ihre Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,
Die betreffenden Berufsvertreter können ihre Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,
Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen
Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen
Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist.(2)
Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist.(2)
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Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.


Über § 53a StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/53a.html] steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen ja gerade das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.
Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung weiß.
Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass gerade keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, auch hier für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
[http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html]
== Beschlagnahmeverbot ==
Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen
·  Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertretern
und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
·  Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter über relevante
Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und
·  andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.
1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter erstreckt,
nicht beschlagnahmt werden. [http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html]
Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der
zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO).
Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht
haben, kommt nicht in Betracht. (6)
Mit Hilfe des Beschlagnahmeverbots soll eine Umgehung der Zeugnisverweigerung vermieden
werden. Nur so bleiben nämlich die dem Vertrauensverhältnis zugrunde liegenden Unterlagen bei
den zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgruppen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
geschützt.
== Konkurrenz zum "BKA Gesetz" ==
Im Rahmen der "Terrorabwehr" wurde im Dezember auch das so genannte "BKA Gesetz" (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) verschärft.
Im Rahmen dessen wird nun u.a. auch das Zeunisverweigerungsrecht nach § 53 StPO eingeschränkt.
Der § 20c BKAG  [http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html] schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass die  ''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. In diesen Fällen sind nur die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der StPO genannten Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsberechtigt. Das bedeutet, dass Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten in den genannten Fällen kein Zeunisverweigerungsrecht genießen.
Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den genannten Gruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/]
Im April 2009 wurde daher eine Verfassungsbeschwerde vorgestellt. [http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BKA-Gesetz-vorgestellt-215251.html]


== Literatur: ==
== Literatur: ==
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5 Amtlicher Leitsatz der Entscheidung des BVerfG, 19. 7. 1972-2 BvL 7/71, NJW 1972, 2214, und ibid.,
5 Amtlicher Leitsatz der Entscheidung des BVerfG, 19. 7. 1972-2 BvL 7/71, NJW 1972, 2214, und ibid.,
2216.
2216.
6 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner (Fn. 6), § 97 Rn. 2.




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http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php
http://www.dgrv.de/webde.nsf/272e312c8017e736c1256e31005cedff/70a89eaf9189d380c12570de005a227c/$FILE/ATTUYACS/Zeugnisverweigerungsrecht.pdf
http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html
http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BKA-Gesetz-vorgestellt-215251.html
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