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Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte. | Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte. | ||
Diese sind im § 53 StPO abschließend genannt. | Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt. | ||
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnend.(4) | |||
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur | |||
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des | |||
Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (5). | |||
Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht. | Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht. | ||
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3 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234. | 3 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234. | ||
4 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 2001, § 53 Rn. 2; Lemke, Heidelberger Kommentar zur StPO, 1999, | |||
§ 53 Rn. 3. | |||
5 Amtlicher Leitsatz der Entscheidung des BVerfG, 19. 7. 1972-2 BvL 7/71, NJW 1972, 2214, und ibid., | |||
2216. | |||
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