Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Diese sind im § 53 StPO abschließend genannt.
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt.
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnend.(4)
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (5).


Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
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3 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234.
3 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234.
4 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 2001, § 53 Rn. 2; Lemke, Heidelberger Kommentar zur StPO, 1999,
§ 53 Rn. 3.
5 Amtlicher Leitsatz der Entscheidung des BVerfG, 19. 7. 1972-2 BvL 7/71, NJW 1972, 2214, und ibid.,
2216.




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