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Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht. | Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht. | ||
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit. | Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit. | ||
Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird ( | Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(1) | ||
Als typisch für alle | |||
grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse" angesehen. | Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. | ||
Als typisch für alle betroffenen Berufe hat das Bundesverfassungsgericht "''die Begründung höchstpersönlicher, | |||
grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse"'' angesehen. | |||
Die betreffenden Berufsvertreter können ihre Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten, | Die betreffenden Berufsvertreter können ihre Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten, | ||
Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen | Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen | ||
Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist. | Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist.(2) | ||
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. | |||
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (3) | |||
Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden. | Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden. | ||
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten. | Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten. | ||
== Literatur: == | |||
1 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7. 1972 - 2 BvL7/71, NJW 1972, 2215. | |||
2 Zu den Schutzzwecken des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 StPO vgl. Baier, Strafprozessuale | |||
Zeugnisverweigerungsrechte außerhalb der Strafprozessordnung als Ergänzung der §§ 52 ff. StPO, 1996, S. 55-57. | |||
3 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234. | |||
== Weblinks == | == Weblinks == |
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