Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit.
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird (BVerfG 1972; NJW 1123). Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(1)
Als typisch für alle diese Berufe hat das Bundesverfassungsgericht "die Begründung höchstpersönlicher,
 
grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse" angesehen.
Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen.
 
Als typisch für alle betroffenen Berufe hat das Bundesverfassungsgericht "''die Begründung höchstpersönlicher,
grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse"'' angesehen.
Die betreffenden Berufsvertreter können ihre Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,
Die betreffenden Berufsvertreter können ihre Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,
Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen
Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen
Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist.
Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist.(2)
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein.
 
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (3)


Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
== Literatur: ==
1 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7. 1972 - 2 BvL7/71, NJW 1972, 2215.
2 Zu den Schutzzwecken des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 StPO vgl. Baier, Strafprozessuale
Zeugnisverweigerungsrechte außerhalb der Strafprozessordnung als Ergänzung der §§ 52 ff. StPO, 1996, S. 55-57.
3 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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