Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  


Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.
Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.
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