Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.  
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  


Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.
Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.


 
Weiterhin gibt es das so genannte '''Zeugnisverweigerungsrecht'''.
Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.
Dieses steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.


Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.
Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.
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Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html]  und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO
Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html]  und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO


Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst durch seine Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.  
Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.  


Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.
Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.
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Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php]
Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php]


== Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen ==
== Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen ==
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