Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Es steht Angehörigen des Beschuldigten zu.
Es steht Angehörigen des Beschuldigten zu.
Durch das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen wird der Artikel 6, Schutz von Ehe und Famile auch im Strafverfahren gewahrt.
Durch das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen wird der Artikel 6 GG, Schutz von Ehe und Famile, auch im Strafverfahren gewahrt.


Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.


Das Recht besteht zu Gunsten von
Das Recht besteht zu Gunsten von
Verlobten


'''Verlobten''':
Das Verlöbnis kann nach der Tat begründet worden sein, muss aber zum Zeitpunkt der Aussage bestehen; es besteht nicht zugunsten von früheren Verlobten.
Das Verlöbnis kann nach der Tat begründet worden sein, muss aber zum Zeitpunkt der Aussage bestehen; es besteht nicht zugunsten von früheren Verlobten.


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Ehegatten
'''Ehegatten''':
 
Die Ehe kann auch erst nach der Tat geschlossen worden sein. Nach der Scheidung bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung besteht es fort.
Die Ehe kann auch erst nach der Tat geschlossen worden sein. Nach der Scheidung bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung besteht es fort.




Lebenspartnern
'''Lebenspartnern''':
 
Die Lebenspartnerschaft muss zur Zeit der Aussage nicht mehr bestehen.
Die Lebenspartnerschaft muss zur Zeit der Aussage nicht mehr bestehen.




gradlinig Verwandten
'''gradlinig Verwandten'''
 
Gradlinig verwandt sind dir:ekte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von:
Gradlinig verwandt sind direkte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von:




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bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten
'''bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten'''


Es betrifft also:
Es betrifft also:


Geschwister und Halbgeschwister  
Geschwister und Halbgeschwister  
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gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten
'''gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten''':
 
Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.
Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.


Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen


'''Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen'''


Eltern des Ehegatten  
Eltern des Ehegatten  
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Adoptivkinder behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren.
'''Adoptivkinder''' behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren.


Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.
Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.
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