Verwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Die Verwahrung nach Schweizer Recht wurde nach Sicherungsverwahrung (Schweiz) verschoben)
(kein Unterschied)

Version vom 2. März 2010, 18:16 Uhr

Wird bearbeitet von Matthias W.'

Einleitung

Sicherungsverwahrung


Entstehung

Am 3. Mai 2000 wurde die Volksinitiative 'Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexualstraftäter' mit 194390 gültigen Unterschriften in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht.

Am 04.04.2001 empfahl der Bundesrat dem Parlament, die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung, da sie 'offene Türen einrenne', da die laufenden Revisionen des Strafgesetzbuches eine Reihe von Neuerungen bringe, welche die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern schützen.

Am 8. Februar 2004 haben Volk und Stände die Volksinitiative 'lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter' und damit Artikel 123a der Bundesverfassung abgenommen. Dieser Artikel trat mit der Annahme sofort in Kraft. Dieser neue Artikel sieht eine Verwahrung mit restriktiven Entlassungsbedingungen vor. Unter Beachtung der Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde die neue Bestimmung auf Gesetzesstufe konkretisiert.

Am 2. April 2004 setzte das EJPD eine Arbeitsgruppe für die Umsetzung der Verwahrungsinitiative ein mit dem Auftrag, bis Ende Juni 2004 einen Vorentwurf und Bericht vorzulegen.

Am 15. September 2004 Vernehmlassung zum Vorentwurf

Am 23. November 2005 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative.

Auf den 1. August 2008 setzte der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur lebenslangen Verwahrung in Kraft.

Die geltende Regelung

Kritik

Schluss

Literarturverzeichnis