Vertrag von Prüm: Unterschied zwischen den Versionen

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== Praxis ==
== Praxis ==
Als erste Staaten der Welt können mittlerweile Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg und Spanien ihre DNA-Datenbanken abgleichen und binnen weniger Minuten über die angeforderten Informationen verfügen. Nach dem aus Datenschutzgründen gewählten sog. "Hit-/No-Hit-Verfahren" erhält die abfragende Polizeidienststelle die Mitteilung, ob bei den Partnern zu dem gesuchten Profil passende Daten existieren. Um bei einem "Hit" die Person identifizieren zu können, müssen sodann die Dienststellen in Kontakt treten bzw. ein Rechtshilfeersuchen einleiten.
Als erste Staaten der Welt können mittlerweile Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg und Spanien ihre DNA-Datenbanken abgleichen und binnen weniger Minuten über die angeforderten Informationen verfügen. Nach dem aus Datenschutzgründen gewählten sog. erhält die abfragende Polizeidienststelle die Mitteilung, ob bei den Partnern zu dem gesuchten Profil passende Daten existieren. Um bei einem "Hit" die Person identifizieren zu können, müssen sodann die Dienststellen in Kontakt treten bzw. ein Rechtshilfeersuchen einleiten. Nach demselben "Hit-/No-Hit-Verfahren" gewähren sich außerdem Deutschland, Luxemburg und Österreich seit Februar 2008 im automatisierten Modus wechselseitigen Zugriff auf ihre nationalen Fingerabdruckdateien.


Im Jahr 2007 wurde damit begonnen, den Prüm-Vertrag in europäisches Recht zu überführen. Der Aufbau der Grenzschutzagentur "Frontex" macht ebenfalls Fortschritte.
== Überführung in europäisches Recht ==
 
Im Jahr 2007 wurde damit begonnen, den Prüm-Vertrag in europäisches Recht zu überführen. Grundlage war ein Beschluss der Justiz- und Innenminister der EU-Staaten (sog. JI-Rat) vom 15. Februar 2007. Um juristische Kompetenzprobleme zu umgehen, verabschiedete der JI-Rat am 12./13. Juni 2007 einen
* Ratsbeschluss zu den Regelungen der 3. Säule,
* während für die der 1. Säule zugehörigen Bestimmungen auch weiterhin der Vertrag von Prüm Anwendung finden soll (da nicht abzusehen ist, ob und wann die Kommission von ihrem nur ihr zustehenden Initiativrecht Gebrauch machen würde).
 
Damit wurden vor allem die für die polizeiliche Zusammenarbeit relevanten Inhalte (DNA-, Fingerabdruck- und Zentrale Fahrzeugregister-Datenaustausch, Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen und Informationsaustausch über terroristische Gefährder sowie wesentliche Vertragsteile bzgl. der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit) in den Rechtsrahmen der EU überführt.
 
Aufgrund der besonderen Situation zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland konnte die kontrovers diskutierte Überführung von Art. 25 des Prümer Vertrags (Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr: Beamte einer Vertragspartei hätten in dringenden Eilfällen ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten dürfen, um im grenznahen vorläufige Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu treffen) nicht umgesetzt werden. Damit fand diese erstmals im Deutsch-Österreichischen Polizei- und Justizvertrag festgeschriebene und im Prümer Vertrag "kopierte" Regelung auf europäischere Ebene (noch) keine allgemeine Zustimmung. Für alle Prüm-Vertragsstaaten ist diese Regelung jedoch in vollem Umfang anwendbar.
Anonymer Benutzer