Vermögensabschöpfung (Strafrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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b) Es besteht die Gefahr, dass der einziehende Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, oder der einziehende Gegenstand stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar (§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB). Ein Gegenstand kann einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit für die Allgemeinheit gefährlich sein. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Andererseits liegt gegebenenfalls eine Gefährlichkeit vor durch die Verwendung oder Verbindung des Gegenstandes mit anderen Gegenständen oder die Nachlässigkeit des Inhabers.
b) Es besteht die Gefahr, dass der einziehende Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, oder der einziehende Gegenstand stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar (§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB). Ein Gegenstand kann einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit für die Allgemeinheit gefährlich sein. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Andererseits liegt gegebenenfalls eine Gefährlichkeit vor durch die Verwendung oder Verbindung des Gegenstandes mit anderen Gegenständen oder die Nachlässigkeit des Inhabers.


Im Rahmen der erweiterten Voraussetzung der Einziehung (§ 74a StGB) dürfen auch Gegenstände eingezogen werden, die - zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Einziehung - Dritten gehören oder zustehen. Die Einziehung kann im Einzelnen erfolgen, wenn entweder der tatunbeteiligte Dritte a) grob fahrlässig handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn leichtfertig und unkontrolliert ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird, mit dem der Täter dann Einbruchsbeute abtransportiert.  
Im Rahmen der erweiterten Voraussetzung der Einziehung (§ 74a StGB) dürfen auch Gegenstände eingezogen werden, die - zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Einziehung - Dritten gehören oder zustehen.  
 
Die Einziehung kann im Einzelnen erfolgen, wenn entweder a) der tatunbeteiligte Dritte grob fahrlässig handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn leichtfertig und unkontrolliert ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird, mit dem der Täter dann Einbruchsbeute abtransportiert.  


Oder b) einem Dritten ist bei Erwerb eines Gegenstandes bewusst, dass der Gegenstand bei einer strafbaren Handlung eine Rolle spielte, die eine Einziehung rechtfertigen würde. Darüber hinaus muss der Dritte verwerflich handeln, indem er beispielsweise die Verhinderung der Einziehung beabsichtigt.
Oder b) einem Dritten ist bei Erwerb eines Gegenstandes bewusst, dass der Gegenstand bei einer strafbaren Handlung eine Rolle spielte, die eine Einziehung rechtfertigen würde. Darüber hinaus muss der Dritte verwerflich handeln, indem er beispielsweise die Verhinderung der Einziehung beabsichtigt.
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