Verletzung der Privatsphäre: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Privatsphäre ist ein bildlicher Ausdruck für das Eigene des Individuums, welches zu erfahren sonst niemand einen Anspruch hat - insbesondere nicht die Behörden oder die Massenmedien, aber auch die Nachbarn oder die Arbeitskollegen nicht. Wo man der Öffentlichkeit keine Rechenschaft schuldig ist, hat man das Recht auf Privatheit und damit zumindest das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. Louis Brandeis und Samuel Warren, "The Right to Privacy", Harvard Law Review 1890, Jg. 4, Nr. 5, wo auch der Terminus 'Privacy' geprägt wurde). In Deutschland umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das Recht, selber zu bestimmen, wer über welche eigenen Daten wozu verfügen darf.
Eine Verletzung der Privatsphäre - also ein ungerechter Eingriff in dasjenige einer Person, welches zu erfahren sonst niemand (insbesondere die Behörden, die Nachbarn, die ArbeitskollegInnen und die Massenmedien) einen Anspruch hat - ist nicht immer strafbar. Tatsächlich hat sich der Bereich dessen, was zur Privatsphäre gehört und was nicht, rapide geändert - und nicht jede Verletzung des Rechts auf "privacy" (vgl. Louis Brandeis und Samuel Warren, "The Right to Privacy", Harvard Law Review 1890, Jg. 4, Nr. 5) im Sinne eines Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, ist insofern kriminologisch relevant.
Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus einer Untergruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1) abzuleiten. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein räumlicher Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.
 
In Deutschland umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das Recht, selber zu bestimmen, wer über welche eigenen Daten wozu verfügen darf.
 
Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus einer Untergruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1) abzuleiten.
 
Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein räumlicher Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können.
 
Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.
 
 
== Quellen ==
*Volkmann, Uwe (2009) Die Tyrannei der Publizität. FAZ 26.02.09: 7.
 
== Weblinks ==
*Wikipedia dt.: Privatsphäre. http://de.wikipedia.org/wiki/Privatsphäre (09.03.09)
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