Vergeltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter den absoluten [[Straftheorien]] ist die Vergeltungstheorie neben der Sühnetheorie vertreten und wurde unter anderem von [[Immanuel Kant]], [[Hegel]] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Binding\ Binding] vertreten. Das durch die Handlung des Täters geschaffene Unrecht soll durch die Strafe aufgewogen werden, um die verletzte Rechtsordnung auf diese Weise wiederherzustellen. Sie dient dem Schuldausgleich und stellt auf diese Weise die Gerechtigkeit wieder her. Die Vergeltungstheorie sieht im Rechtsbruch ebenso eine angemaßte Ausnahmestellung des Rechtsbrechers gegenüber den Mitbürgern, die durch eine Strafe ausgeglichen werden muss.
Unter den absoluten [[Straftheorien]] ist die Vergeltungstheorie neben der Sühnetheorie vertreten und wurde unter anderem von [[Immanuel Kant]], [http://de.wikipedia.org/wiki/Hegel\ Hegel] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Binding\ Binding] vertreten. Das durch die Handlung des Täters geschaffene Unrecht soll durch die Strafe aufgewogen werden, um die verletzte Rechtsordnung auf diese Weise wiederherzustellen. Sie dient dem Schuldausgleich und stellt auf diese Weise die Gerechtigkeit wieder her. Die Vergeltungstheorie sieht im Rechtsbruch ebenso eine angemaßte Ausnahmestellung des Rechtsbrechers gegenüber den Mitbürgern, die durch eine Strafe ausgeglichen werden muss.
Im Gegensatz hierzu sind die relativen Straftheorien eher auf die Verhinderung zukünftiger Straftaten fokussiert und beinhalten die Abschreckungstheorie ([[Generalprävention]], vgl. [[Feuerbach]]) und die Besserungstheorie (Resozialisierung, vgl. v. Liszt).
Im Gegensatz hierzu sind die relativen Straftheorien eher auf die Verhinderung zukünftiger Straftaten fokussiert und beinhalten die Abschreckungstheorie ([[Generalprävention]], vgl. [http://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Johann_Anselm_von_Feuerbach\ Feuerbach]) und die Besserungstheorie (Resozialisierung, vgl. v. Liszt).
Hingegen wird Genugtuung für das Opfer nicht als Strafzweck angesehen. Insgesamt hat sich gezeigt, dass sich Vergeltung und Abschreckung in Rechtstheorie und Rechtspraxis von Anfang an in enger Verknüpfung zueinander entwickelt haben (Hoffmann 1992).
Hingegen wird Genugtuung für das Opfer nicht als Strafzweck angesehen. Insgesamt hat sich gezeigt, dass sich Vergeltung und Abschreckung in Rechtstheorie und Rechtspraxis von Anfang an in enger Verknüpfung zueinander entwickelt haben (Hoffmann 1992).
Die Vergeltung ist daher keine Aufgabe der Strafe, vielmehr begrenzt das Schuldprinzip lediglich die nach präventiven Gesichtspunkten festzulegende Strafe.
Die Vergeltung ist daher keine Aufgabe der Strafe, vielmehr begrenzt das Schuldprinzip lediglich die nach präventiven Gesichtspunkten festzulegende Strafe.
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