Vergeltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Hoffmann nennt hierfür weitere Enklaven der Vergeltung, wie z. B. Geldstrafen, mit denen trotz anders lautender Bekundungen schlichte Vergeltung betrieben wird. Insbesondere im Bereich der Verkehrsdelikte herrsche `Denkzettelmentalität`.  
Hoffmann nennt hierfür weitere Enklaven der Vergeltung, wie z. B. Geldstrafen, mit denen trotz anders lautender Bekundungen schlichte Vergeltung betrieben wird. Insbesondere im Bereich der Verkehrsdelikte herrsche `Denkzettelmentalität`.  
Hierbei wird auch der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB genannt, die eigentlich bezweckt, ungeeignete Kraftfahrer aus dem Verkehr zu ziehen. Die Rechtspraxis sieht jedoch so aus, dass der Schuldausgleich im Strafausspruch durch diese Maßnahme modifiziert wird, da die Entziehung der Fahrerlaubnis oft gefürchteter ist als die eigentliche Strafe. „Wegen der insofern faktisch zweckfreien Übelszufügung, dass der Täter Schuld auf sich geladen hat, die auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden soll, kommt der Maßnahme nach §69 StGB überwiegend Vergeltungsqualität zu.“ (Hoffmann 1992)
Hierbei wird auch der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB genannt, die eigentlich bezweckt, ungeeignete Kraftfahrer aus dem Verkehr zu ziehen. Die Rechtspraxis sieht jedoch so aus, dass der Schuldausgleich im Strafausspruch durch diese Maßnahme modifiziert wird, da die Entziehung der Fahrerlaubnis oft gefürchteter ist als die eigentliche Strafe. „Wegen der insofern faktisch zweckfreien Übelszufügung, dass der Täter [[Schuld]] auf sich geladen hat, die auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden soll, kommt der Maßnahme nach §69 StGB überwiegend Vergeltungsqualität zu.“ (Hoffmann 1992)
Als weiterer Punkt existiert bei Kaufmann (Strafrecht zwischen gestern und morgen, 1983) die Enklave der Vergeltung im Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit, welches das Vergeltungsbedürfnis der Gesellschaft widerspiegelt. Hierzu passt z.B. der Fall Bachmeier, die den Mörder ihrer Tochter im Gerichtssaal erschoss (1981), oder weitere zahllose Fälle, in denen Lynchjustiz begangen wurde, die von der Öffentlichkeit ausdrücklich begrüßt wurde. Wolff (Freiheit statt Strafe, 1981) stellt daher fest, dass auch heute ein atavistisches Strafbedürfnis in der Gesellschaft existiert.
Als weiterer Punkt existiert bei Kaufmann (Strafrecht zwischen gestern und morgen, 1983) die Enklave der Vergeltung im Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit, welches das Vergeltungsbedürfnis der Gesellschaft widerspiegelt. Hierzu passt z.B. der Fall Bachmeier, die den Mörder ihrer Tochter im Gerichtssaal erschoss (1981), oder weitere zahllose Fälle, in denen Lynchjustiz begangen wurde, die von der Öffentlichkeit ausdrücklich begrüßt wurde. Wolff (Freiheit statt Strafe, 1981) stellt daher fest, dass auch heute ein atavistisches Strafbedürfnis in der Gesellschaft existiert.


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== Literaturangaben ==
== Literaturangaben ==
* Grimm Bd. 25 Sp. 411
* Grimm, Recht und Staat der bürgerlichen Gesellschaft, 1998, 25 Sp. 411
* Bianchi, a.a.O. S.62
* Bianchi, Enforcing International Law Norms Against Terrorism, 2005, S.62
* Bianchi, ebd.
* U. Klug, Bedeutung des Schutzgedankens, 1986, S. 72. Dabei ist anzumerken, dass dies nicht dem modernen Wortgebrauch von Sühne umfasst.
* U. Klug, Bedeutung des Schutzgedankens, S 72. Dabei ist anzumerken, dass dies nicht dem modernen Wortgebrauch von Sühne umfasst.
* Müller- Dietz, Strafbegriff und Strafrechtspflege, 1968 S.24
* Müller- Dietz, Strafbegriff und Strafrechtspflege, S.24
* Spendel, Zur Lehre vom Strafmaß,1954, S.96
* Spendel, Lehre vom Strafmaß, S.96
* Kant, I.: Die Metaphysik der Sitten, in: Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.):
* Kant, I.: Die Metaphysik der Sitten, in: Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.):
Kant's gesammelte Schriften, Bd. VI, Berlin 1914, S. 331.
  Kant's gesammelte Schriften, Bd. VI, Berlin 1914, S. 331.
* Eser, A., Hundert Jahre deutscher Strafgesetzgebung, in: Festschrift für W. Maihofer,
* Eser, A., Hundert Jahre deutscher Strafgesetzgebung, in: Festschrift für W. Maihofer,
Frankfurt a.M. 1988, S. 109 ff.
  Frankfurt a.M., 1988, S. 109 ff.
* Marxen, Kampf gegen das liberale Strafrecht, S.21 ff.
* Marxen, Kampf gegen das liberale Strafrecht, 1975, S.21 u. S.67ff, 107.ff.
* Marxen, a.a.O., S.67ff, 107.
* Schlee/Turner, Vergeltung,Frankfurt/NewYork, 2008
* Schlee/Turner, Vergeltung, 2008
* Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, 1979, S.19
* Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, S.19
* Radbruch, Rechtsphilosophie, überarbeitete Auflage 2003, S.119ff.
* Radbruch, Rechtsphilosophie, S.119ff.
* Hoffmann,Zum Verhältnis der Strafzwecke Vergeltung und Generalprävention in ihrer Entwicklung und im heutigen Strafrecht, 1992, Göttingen
* Hoffmann,  
* Köhler, Der Vergeltungsgedanke und seine praktische Bedeutung, 1909, Leipzig
* Köhler
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