Verfahrenseinstellung: Unterschied zwischen den Versionen

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//Verfahrenseinstellung// ist im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, einen Fall zu beenden. Wenn die Staatsanwaltschaft nach Ende der Ermittlungen keine Straftat nachweisen kann oder es ihr sinnvoll erscheint, bei Ersttätern bzw. minderschweren Delikten eine Eröffnung des gerichtlichen Strafprozesses abzuwenden, so kann sie das Verfahren einstellen. Das Gericht kann auch noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens einstellen und damit das Verfahren ohne offizielle Sanktion von Seiten des Staates beenden. Eine Einstellung bei hinreichendem Tatverdacht ist mit und ohne Auflage möglich. Wurde eine Auflage verhängt, so wird das Verfahren erst nach deren Erfüllung endgültig eingestellt. <br>
''Verfahrenseinstellung'' ist im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, einen Fall zu beenden. Wenn die Staatsanwaltschaft nach Ende der Ermittlungen keine Straftat nachweisen kann oder es ihr sinnvoll erscheint, bei Ersttätern bzw. minderschweren Delikten eine Eröffnung des gerichtlichen Strafprozesses abzuwenden, so kann sie das Verfahren einstellen. Das Gericht kann auch noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens einstellen und damit das Verfahren ohne offizielle Sanktion von Seiten des Staates beenden. Eine Einstellung bei hinreichendem Tatverdacht ist mit und ohne Auflage möglich. Wurde eine Auflage verhängt, so wird das Verfahren erst nach deren Erfüllung endgültig eingestellt. <br>
Zweck der //Verfahrenseinstellung// ist zum einen die Entlastung der Gerichte von Bagatellfällen, zum anderen die Förderung der Resozialisierung des Täters. Besonders im Jugendstrafrecht finden sich diese Gedanken in  zahlreichen Möglichkeiten wieder (s.u.).<br>
Zweck der ''Verfahrenseinstellung'' ist zum einen die Entlastung der Gerichte von Bagatellfällen, zum anderen die Förderung der Resozialisierung des Täters. Besonders im Jugendstrafrecht finden sich diese Gedanken in  zahlreichen Möglichkeiten wieder (s.u.).<br>
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1. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__153.html § 153 I] StPO<br>
1. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__153.html § 153 I] StPO<br>
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