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Ein '''Verbrechen''' ist eine schwere Straftat. | Ein '''Verbrechen''' ist eine schwere Straftat. Weniger schwere Straftaten werden in Deutschland als [[Vergehen]] bezeichnet. | ||
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=== Deutschland=== | === Deutschland=== | ||
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet: | Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet: | ||
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Gesellschaftswissenschaftlich befasst sich die [[Kriminologie]] mit dem Phänomen des Verbrechens. Mit den Mitteln und Methoden der Verbrechensbekämpfung und -aufklärung beschäftigt sich die [[Kriminalistik]]. | Gesellschaftswissenschaftlich befasst sich die [[Kriminologie]] mit dem Phänomen des Verbrechens. Mit den Mitteln und Methoden der Verbrechensbekämpfung und -aufklärung beschäftigt sich die [[Kriminalistik]]. | ||
=== Bedeutung === | |||
Die Einstufung als Verbrechen hat Konsequenzen für die Art der Sanktionierung. Traditionell sind für Verbrechen die schwersten Strafen zulässig, für Vergehen nicht. Für besonders gravierende Verbrechen war das meist die Todesstrafe (daher auch die Bezeichnung Kapitalverbrechen; von lat. caput = das Haupt; Kapitalverbrechen = Verbrechen, das den Kopf kostet). | |||
*Die Peinliche Halsgerichtsordnung (1532) unterschied zwischen causae maiores (= Lebens-, Leibes- oder Ehrenstrafen) und causae minores (Geldbußen, kurze Haft). | |||
*Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen drei Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Das entsprach dem unter Napoleon entstandenen französischen Code Pénal Impérial (1810), dessen Dreiteilung (crime - délit - contravention) das französische Strafrecht und die eng an das französische angelehnten Systeme (bspw. Belgiens) bis heute bestimmt. Für Verbrechen gab es u.U. die Todes- oder die Zuchthausstrafe, für Vergehen Gefängnis, für Übertretungen in der Regel Geldstrafe oder eine kurze Haftstrafe. Seit in Deutschland die Kategorie der Übertretungen ebenso wie die Institution des Zuchthauses abgeschafft wurde - und seit auch Verbrechen mit Geldstrafe gesühnt werden können - ist die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen zurückgegangen. Was bleibt, sind folgende Unterschiede: bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar (bei Vergehen hingegen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt; vgl. § 23 Abs. 1 StGB); bei Verbrechen ist die versuchte Anstiftung grundsätzlich strafbar - die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen hingegen nicht; strafbar ist auch die Androhung eines Verbrechens, nicht aber die eines Vergehens (§ 241 StGB); auch für den Verlust von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit spielt nach § 45 Abs. 1 StGB die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen eine Rolle. Strafprozessual gilt: ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) immer Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn er selbst keinen Verteidiger benennt; die Möglichkeiten, das Strafverfahren durch einen Strafbefehl (§ 407 StPO) oder wegen Geringfügigkeit etc. (§§ 153, 153a, 154d StPO) einzustellen, bestehen nur bei Vergehen, nicht bei Verbrechen. | |||
=== Rechtssysteme ohne Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen === | === Rechtssysteme ohne Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen === |