Verbrechen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet:
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet:


*"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." Danach fallen unter den Verbrechensbegriff z.B. Mord, Totschlag, Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung, schwerer sexuellen Missbrauch und Rechtsbeugung.
*"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." Danach fallen unter den Verbrechensbegriff z.B. § 80 StGB: Vorbereitung eines Angriffskrieges; § 81 Hochverrat gegen den Bund; § 82 Hochverrat gegen ein Land; § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; § 94 Landesverrat; § 96 Landesverräterische Ausspähung; § 100 Friedensgefährdende Beziehungen; § 105 Nötigung von Verfassungsorganen; § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen; § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; § 146 Geldfälschung; § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks; § 154 Meineid; § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge; § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge; § 211 Mord; § 212 Totschlag; § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags, § 226 Schwere Körperverletzung; § 227 Körperverletzung mit Todesfolge; § 234 Menschenraub; § 234a Verschleppung; § 239a Erpresserischer Menschenraub; § 239b Geiselnahme; § 244a Schwerer Bandendiebstahl; § 249 Raub; § 250 Schwerer Raub; § 251 Raub mit Todesfolge; § 252 Räuberischer Diebstahl; § 255 Räuberische Erpressung; § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; § 306 Brandstiftung; § 306a Schwere Brandstiftung; § 306b Besonders schwere Brandstiftung; § 306c Brandstiftung mit Todesfolge; § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie; § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; § 309 Missbrauch ionisierender Strahlen; § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens; § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung; § 314 Gemeingefährliche Vergiftung; § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr; § 339 Rechtsbeugung; § 343 Aussageerpressung; § 344 Verfolgung Unschuldiger; § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige. Im Völkerstrafrecht: Völkermord (§ 6 VStGB).
 


In § 12 Absatz 2 und 3 heißt es dann erläuternd:
In § 12 Absatz 2 und 3 heißt es dann erläuternd:
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Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.


== Strafnebengesetze ==
== Strafrechtliche Nebengesetze ==
Verbrechenstatbestände gibt es auch in zahlreichen sog. Nebengesetzen des Strafrechts wie z.B. im Betäubungsmittelgesetz, im Waffen- und im Ausländergesetz:


    * Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG))
* Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG))
    * Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG)
* Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG)
    * Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 a BtMG)
* Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 a BtMG)
    * Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52 a Waffengesetz)
* Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52 a Waffengesetz)
    * Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 92 b Ausländergesetz)
* Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 92 b Ausländergesetz)
    * Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 a Asylverfahrensgesetz)
* Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 a Asylverfahrensgesetz)
    * Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370a AO)
* Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370a AO)
    * § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 69 Buchst, h Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung
* § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 69 Buchst, h Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung
    * §§ 19 bis 20a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)
* §§ 19 bis 20a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)
    * § 22a KWKG
* § 22a KWKG


Literatur [Bearbeiten]
== Literatur==


    * Bernd-Dieter Meier: Kriminologie, C.H. Beck, München 2003
* Bernd-Dieter Meier: Kriminologie, C.H. Beck, München 2003
    * Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie, Enke, Stuttgart 1966
* Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie, Enke, Stuttgart 1966
==== Etymologie ====
==== Etymologie ====


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