Verbrechen: Unterschied zwischen den Versionen

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Materielle Verbrechensbegriffe lösen sich von den normativen Vorgaben des Strafrechts und sind im Vergleich zum formellen Verbrechensbegriff weniger scharf umschrieben und abgegrenzt. Für die Einordnung einer Tat als Verbrechen sind dabei u. a. folgende Kriterien von Bedeutung.
Materielle Verbrechensbegriffe lösen sich von den normativen Vorgaben des Strafrechts und sind im Vergleich zum formellen Verbrechensbegriff weniger scharf umschrieben und abgegrenzt. Für die Einordnung einer Tat als Verbrechen sind dabei u. a. folgende Kriterien von Bedeutung.


=== Naturrechtlicher Verbrechensgehalt ===
=== Naturrecht ===


Im Naturrecht wird eine Trennung in moralisch an sich verwerfliche Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Diese Unterscheidung von natürlichen und bloß konventionellen Verbrechen spielt im strafrechtlichen Denken des Common Law noch heute eine bedeutende Rolle. Allerdings ist der „natürliche“ Verbrechensbegriff wegen der ihm innewohnenden Gefahr der Willkür und der immanenten Subjektivität in der Dogmatik umstritten.
Im Naturrecht wird eine Trennung in moralisch an sich verwerfliche Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Diese Unterscheidung von natürlichen und bloß konventionellen Verbrechen spielt im strafrechtlichen Denken des Common Law noch heute eine bedeutende Rolle. Allerdings ist der „natürliche“ Verbrechensbegriff wegen der ihm innewohnenden Gefahr der Willkür und der immanenten Subjektivität in der Dogmatik umstritten.
Lehre vom Rechtsgut [Bearbeiten]
 
=== Rechtsgut ===


Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet als Verbrechen solche Handlungen, die geeignet sind, geschützte Rechtsgüter in strafwürdiger Weise zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich geschützten individuellen Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser „rechtsgutsbezogene“ Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Rechtsordnung (Gesellschaft) an. Er steht daher dem formellen Verbrechensbegriff schon recht nahe.
Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet als Verbrechen solche Handlungen, die geeignet sind, geschützte Rechtsgüter in strafwürdiger Weise zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich geschützten individuellen Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser „rechtsgutsbezogene“ Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Rechtsordnung (Gesellschaft) an. Er steht daher dem formellen Verbrechensbegriff schon recht nahe.
Lehre vom sozialschädlichen Verhalten [Bearbeiten]
 
=== Sozialschädlichkeit ===


Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.
Beispiele [Bearbeiten]
In Deutschland gelten unter anderem folgende Verbrechenstatbestände:
Strafgesetzbuch [Bearbeiten]
§ StGB Bezeichnung
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
§ 82 Hochverrat gegen ein Land
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
§ 94 Landesverrat
§ 96 Landesverräterische Ausspähung
§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland
§ 146 Geldfälschung
§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
§ 154 Meineid
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 211 Mord
§ 212 Totschlag
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
§ 226 Schwere Körperverletzung
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 234 Menschenraub
§ 234a Verschleppung
§ 239a Erpresserischer Menschenraub
§ 239b Geiselnahme
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
§ 249 Raub
§ 250 Schwerer Raub
§ 251 Raub mit Todesfolge
§ 252 Räuberischer Diebstahl
§ 255 Räuberische Erpressung
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 306 Brandstiftung
§ 306a Schwere Brandstiftung
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 309 Missbrauch ionisierender Strahlen
§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
§ 339 Rechtsbeugung
§ 343 Aussageerpressung
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
Völkerstrafrecht [Bearbeiten]
    * Völkermord (§ 6 VStGB)


== Strafnebengesetze ==
== Strafnebengesetze ==
31.738

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