Täter-Opfer-Ausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)''' ist eine restitutive Reaktion auf delinquentes Verhalten, die den Rechtsfrieden zwischen Täter, Opfer und der Gesellschaft wiederherzustellen beabsichtigt und den Täter vor erneuter Straffälligkeit abhalten will.
 
„Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Angebot an Beschuldigte und Geschädigte, die Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu bearbeiten. Den Konfliktbeteiligten wird die Möglichkeit gegeben, in der persönlichen Begegnung die zugrunde liegenden und/ oder entstandenen Konflikte zu bereinigen und den Schaden zu regulieren.“ (TOA-Standards 2000: 8)
 
„Täter-Opfer-Ausgleich bedeutet den Versuch, die infolge einer Straftat zwischen den unmittelbar daran Beteiligten bestehenden Probleme mit Unterstützung eines Vermittlers kooperativ und konstruktiv zu bereinigen; dies bedeutet nicht nur Schadenswiedergutmachung, sondern auch, Täter und Geschädigte dazu anzuregen, miteinander über die Tat, ihre Hintergründe und Folgen zu sprechen, den Konflikt beizulegen und sich – im Idealfall – auszusöhnen“ (Schreckling 1994: 10).
Auch ist Täter-Opfer-Ausgleich nicht nur Konfliktschlichtung denn, „der Handlungsbedarf ist wesentlich breiter, er bezieht die Klärung des Sachverhaltes, die Beratung des Täters und/ oder Geschädigten, Hilfestellung bei schwierigen verwaltungsmäßigen Abläufen und auch pädagogische Gesichtspunkte mit ein.“ (Zwinger 1994: 22)
 
 
== Zielsetzung ==
 
 
Den o.g. Definitionen ist implizit, dass ein persönliches Gespräch zur Konfliktbewältigung angestrebt wird, aber nicht zwingend erforderlich ist.
 
Durch den Täter-Opfer-Ausgleich werden die Konfliktparteien bei der adäquaten Bewältigung der durch die Straftat entstandenen Konflikte unterstützt. Die vorhandenen Ressourcen aller Beteiligten werden aufgegriffen und ihre Kompetenzen erweitert. Durch das mediative Verfahren, die Auseinandersetzung mit der Straftat und den daraus resultierenden Folgen werden Alternativen zu dem delinquenten Verhalten gebildet. Der Täter setzt sich auf konstruktive Art mit der Tat und ihren Folgen auseinander. Durch den Perspektivwechsel in die Rolle des Geschädigten werden Grenzen realisiert und können akzeptiert werde. Die Entwicklung von alternativen Verhaltensweisen wird angeregt und gefördert. Die Straftat wird nicht verurteilt. Der Täter soll eigenständig die Erkenntnis, ein Unrecht begangen zu haben erlangen und die gesellschaftlichen Normen realisieren ohne dass sie ihm aufoktroyiert werden. Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs soll der Rechtsfrieden im physischen, psychischen und materiellen Bereich wiederherstellen.
 
 
 
== Historischer Überblick ==
 
 
Die (Blut-) Rache gilt als die älteste Reaktionsform auf ein Unrecht. Vollzogen wurde sie durch den Verletzen oder dessen Angehörige. Auf die Rache konnte verzichtet werden, wenn der Schadensverursacher um Gnade bat. Das Opfer hatte ein Wahlrecht, wie das Unrecht gesühnt werden sollte. Die Sühneleistung konnte in der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes oder in einer Abgabe von Vermögensgegenständen bestehen. Diese friedlichen Konfliktlösungen wurden durch die Gemeinschaft unterstütz und so waren sie die Regel- und die Blutrache die Ausnahmemaßnahme.
 
Bereits im Gesetzbuch des Hammurabi (1728-1686 v. Chr.) finden sich Vorschriften zur Wiedergutmachung. Es gibt dort sogar Regelungen, die Fälle betreffen, bei denen der Täter flüchtig ist. Hier wird der Schadenersatz von Seiten der Stadtverwaltung oder des Gouverneurs übernommen.
 
Im römischen Recht galt vor allem das Privatstrafrecht. Die Geschädigten konnten eigenständig eine Lösung bestimmen. Sie schlossen Sühneverträge oder Ausgleichsvereinbarungen mit dem Täter.
 
Erst in der fränkischen Zeit fand ein Wandel statt. Die Könige sahen in den privaten Ausgleichen eine Gefahr für ihre Macht und so wurden rein private Konflikte verstaatlicht. 
 
Mit der vollständigen Trennung zwischen Strafrecht und Zivilrecht existierte der Gedanke der Wiedergutmachung nur noch im Zivilrecht. Im Strafrecht war die Täter-Opfer Beziehung nicht mehr von Bedeutung. An die Stelle des konkreten Opfers rückt der Staat als abstrakter Geschädigter. Das Opfer wird in eine passive, die staatlichen Regelungen hinnehmende, Position gerückt.
 
Zu einer Wende kam es Mitte der 80er Jahre. Im Jugendstrafrecht wurden Modellprojekte zum Täter-Opfer-Ausgleich initiiert. Auf Grund der positiven Erfahrungen kam es zur gesetzlichen Verankerung. Mit dem 1. JGG-Änderungsgesetz, das am 01.12.1990 in Kraft trat, wurde der TOA im Jugendstrafrecht verankert. In das Erwachsenenstrafrecht hat der Täter-Opfer- Ausgleich mit dem am 1.12.1994 in Kraft getretenen Verbrechensbekämpfungsgesetz Eingang gefunden.  


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== Derzeitige Wirklichkeit - Rechtliche Regelungen ==
== Derzeitige Wirklichkeit - Rechtliche Regelungen ==
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== Literaturhinweise ==
== Literatur und Weblinks ==
   
   
Bundesministerium der Justiz (Hrsg) (1998): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Bestandsaufnahmen und Perspektiven. Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg
Bundesministerium der Justiz (Hrsg) (1998): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Bestandsaufnahmen und Perspektiven. Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg
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Bannenberg, Britta & Rösner, Dieter (2000): Hallenser Gewaltstudie - Die Innenwelt der Gewalttäter. Lebensgeschichten ostdeutscher jugendlicher Gewalttäter. In: DVJJ Nr 169 (S. 121-134)
Bannenberg, Britta & Rösner, Dieter (2000): Hallenser Gewaltstudie - Die Innenwelt der Gewalttäter. Lebensgeschichten ostdeutscher jugendlicher Gewalttäter. In: DVJJ Nr 169 (S. 121-134)


Braithwaite, John (1989): Crime, Shame and Reintegration, Cambridge University Press
[http://www.amazon.com/gp/reader/0521356687/ref=sib_dp_pt/103-4723537103-4723537 Braithwaite, John (1989): Crime, Shame and Reintegration, Cambridge University Press]
Lässt sich online lesen unter:
http://www.amazon.com/gp/reader/0521356687/ref=sib_dp_pt/103-4723537 2124665#reader-page


Frehsee, Detlev (1987): Schadenswiedergutmachung als Instrument strafrechtlicher Sozialkontrolle. Ein kriminalpolotischer Beitrag zur Suche nach alternativen Sanktionsformen. Berlin: Duncker & Humbolt
Frehsee, Detlev (1987): Schadenswiedergutmachung als Instrument strafrechtlicher Sozialkontrolle. Ein kriminalpolotischer Beitrag zur Suche nach alternativen Sanktionsformen. Berlin: Duncker & Humbolt
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Sessar, Klaus; Beurseken, Andreas & Boers, Klaus (1986): Wiedergutmachung als Konfliktreglungsparadigma? Kriminologisches Journal 18, 1986, (S. 86-104)
Sessar, Klaus; Beurseken, Andreas & Boers, Klaus (1986): Wiedergutmachung als Konfliktreglungsparadigma? Kriminologisches Journal 18, 1986, (S. 86-104)
[http://www.restorativejustice.org/university-classroom/01introduction/tutorial-introduction-to-restorative-justice/processes/vom Victim Offender Mediation (Kanada)]


Zwinger, Georg (1994): Der Konflikt mit dem Konflikt. In: Arbeitsgruppe TOA-Standards in der deutschen Bewährungshilfe (Hrsg) (1994): Täter, Opfer und VerMittler. Vom Umgang mit Problemen der Fallarbeit beim Täter-Opfer-Ausgleich. Beihefte zum Rundbrief Soziale Arbeit und Strafrecht Nr. 10 Bonn: Eigenverlag (S. 15- 22)
Zwinger, Georg (1994): Der Konflikt mit dem Konflikt. In: Arbeitsgruppe TOA-Standards in der deutschen Bewährungshilfe (Hrsg) (1994): Täter, Opfer und VerMittler. Vom Umgang mit Problemen der Fallarbeit beim Täter-Opfer-Ausgleich. Beihefte zum Rundbrief Soziale Arbeit und Strafrecht Nr. 10 Bonn: Eigenverlag (S. 15- 22)
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