Subsidiaritätsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gefahr der Subsidiarität liegt in der missbräuchlichen Dogmatisierung als starre Zuständigkeitsregel oder nicht mehr überprüfte Effizienzvermutung. Ohne konzeptionelle Differenzierung und enge Verbindung zu den Erfahrungswissenschaften droht das Subsidiaritätsprinzip zum Schlagwort abzusinken, mit dem Ansprüche an öffentliche Aufgabenerfüllung pauschal abgewiesen oder beliebige Entscheidungen durch Rückgriff auf Prinzipen aufgewertet werden.
Die Gefahr der Subsidiarität liegt in der missbräuchlichen Dogmatisierung als starre Zuständigkeitsregel oder nicht mehr überprüfte Effizienzvermutung. Ohne konzeptionelle Differenzierung und enge Verbindung zu den Erfahrungswissenschaften droht das Subsidiaritätsprinzip zum Schlagwort abzusinken, mit dem Ansprüche an öffentliche Aufgabenerfüllung pauschal abgewiesen oder beliebige Entscheidungen durch Rückgriff auf Prinzipen aufgewertet werden.


Das Subsidiaritätsprinzip spielt auch eine Rolle in der [[EuropaeischeUnion Europäischen Union]] (das Subsidiaritätsprinzip wird als eine wichtige Grundlage der Verfassung der Europäischen Union angesehen, um die Macht des EU-Apparats zu beschneiden oder wenigstens nicht ausufern zu lassen), der [[Sozialhilfe]] (siehe § 2 BSHG) und dem [[Strafrecht]]. <br>Kriminologische Relevanz findet das Subsidiaritätsprinzip beispielsweise in der Diskussion des [[Täter-Opfer-Ausgleich|Täter-Opfer-Ausgleichs]]: " ...das dem Strafrecht zur Eigenlegitimation dienende Strafbedürfnis der Bevölkerung ist 'möglicherweise das Produkt einer vorenthaltenen realen Wiedergutmachung' (Sessar 1986, S. 88) - möglicherweise genügte dies den Opfern oder der Bevölkerung in vielen Fällen schon.
Das Subsidiaritätsprinzip spielt auch eine Rolle in der [[Europäische Union|Europäischen Union]] (das Subsidiaritätsprinzip wird als eine wichtige Grundlage der Verfassung der Europäischen Union angesehen, um die Macht des EU-Apparats zu beschneiden oder wenigstens nicht ausufern zu lassen), der [[Sozialhilfe]] (siehe § 2 BSHG) und dem [[Strafrecht]]. <br>Kriminologische Relevanz findet das Subsidiaritätsprinzip beispielsweise in der Diskussion des [[Täter-Opfer-Ausgleich|Täter-Opfer-Ausgleichs]]: " ...das dem Strafrecht zur Eigenlegitimation dienende Strafbedürfnis der Bevölkerung ist 'möglicherweise das Produkt einer vorenthaltenen realen Wiedergutmachung' (Sessar 1986, S. 88) - möglicherweise genügte dies den Opfern oder der Bevölkerung in vielen Fällen schon.


Diskutiert man in diesem Zusammenhang den 'legitimierten Umfang strafrechtlicher Intervention" (Sessar, 1992, S. 254), so stellt sich die Frage, ob nicht Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des 'Subsidiaritätsprinzips', als einem genuinem Sozialprinzip, das unter anderem gegen die 'Kolonialisierung der Lebenswelt durch Verrechtlichung' steht (Sessar 1992, S. 254f.)eine sinnvolle Alternative ist.
Diskutiert man in diesem Zusammenhang den 'legitimierten Umfang strafrechtlicher Intervention" (Sessar, 1992, S. 254), so stellt sich die Frage, ob nicht Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des 'Subsidiaritätsprinzips', als einem genuinem Sozialprinzip, das unter anderem gegen die 'Kolonialisierung der Lebenswelt durch Verrechtlichung' steht (Sessar 1992, S. 254f.)eine sinnvolle Alternative ist.
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