Subsidiaritätsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen

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frz. subsidiaire: unterstützend, zusätzlich, Hilfs...; an zweiter Stelle antretend; lat. subsidiarius: als Aushilfe dienend.<br>
===Definition===
frz. subsidiaire "unterstützend, zusätzlich" "an zweiter Stelle antretend"; lat. subsidiarius "als Aushilfe dienend"<br>
 
===Erläuterung===
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein sozialethisches "Unterstützungs"-Prinzip (ursprünglich aus der [[Katholische Soziallehre|katholischen Soziallehre]]) wonach alle Hilfstätigkeit für ein Individuum oder für eine Gruppe von Individuen erst dann einsetzen soll, wenn die Kräfte dieser zur Selbsthilfe nicht mehr ausreichen. Frühere Formulierungen des Grundsatzes finden sich im Alten Testament ebenso wie bei [[Aristoteles]], [[Montesquieu]], [[Tocqueville]] oder [[Abraham Lincoln]]. Ein subsidiäres Staatsverständnis ist grundlegend für die liberale Staatstheorie. Danach darf der Staat die Freiheit der Bürger nur im Maße des unbedingt Notwendigen beschränken. Das Subsidiaritätsprinzip wird in diesem Sinne auch auf das Verhältnis kleinerer sozialer Gemeinschaften zu jeweils größeren bezogen. Hier verleiht es der kleineren Gemeinschaft das Recht, unbegründete Hilfe (aber auch Eingriffe) der Größeren abzuweisen, wie es andererseits die Größeren verpflichtet, die jeweils kleinere Gemeinschaft bei der Erhaltung ihrer Kräfte und Selbsthilfemöglichkeiten zu unterstützen.<br>
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein sozialethisches "Unterstützungs"-Prinzip (ursprünglich aus der [[Katholische Soziallehre|katholischen Soziallehre]]) wonach alle Hilfstätigkeit für ein Individuum oder für eine Gruppe von Individuen erst dann einsetzen soll, wenn die Kräfte dieser zur Selbsthilfe nicht mehr ausreichen. Frühere Formulierungen des Grundsatzes finden sich im Alten Testament ebenso wie bei [[Aristoteles]], [[Montesquieu]], [[Tocqueville]] oder [[Abraham Lincoln]]. Ein subsidiäres Staatsverständnis ist grundlegend für die liberale Staatstheorie. Danach darf der Staat die Freiheit der Bürger nur im Maße des unbedingt Notwendigen beschränken. Das Subsidiaritätsprinzip wird in diesem Sinne auch auf das Verhältnis kleinerer sozialer Gemeinschaften zu jeweils größeren bezogen. Hier verleiht es der kleineren Gemeinschaft das Recht, unbegründete Hilfe (aber auch Eingriffe) der Größeren abzuweisen, wie es andererseits die Größeren verpflichtet, die jeweils kleinere Gemeinschaft bei der Erhaltung ihrer Kräfte und Selbsthilfemöglichkeiten zu unterstützen.<br>
Im Staat soll auf oberster Ebene nur das geregelt werden, was von der unteren Ebene nicht gewährleistet werden kann. Danach steht es dem Staat nicht zu, sich um Probleme zu kümmern, die von den Bürgern in Eigenverantwortung selbst gelöst werden können. Für die Absicherung individueller Risiken hat der Einzelne selbst Sorge zu tragen. Das Kollektiv kommt hilfsweise da zum Zuge, wo der Einzelne oder die Gemeinschaft überfordert ist. Die Wiederbelebung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialstaatsdiskussion und in der Europapolitik ist Ausdruck eines wachsenden Interesses an ordnungspolitischen Grundsatzfragen zu den Zielen staatlichen und suprastaatlichen Handelns und den Folgerungen für die Gestaltung von Institutionen. Vorausgegangen war die Erfahrung der Grenzen staatlichen Handelns und der Notwenigkeit, im gesellschaftlichen Wandel die Verantwortlichkeit von Individuen, Gesellschaft und Staat neu zu bestimmen.<br>
Im Staat soll auf oberster Ebene nur das geregelt werden, was von der unteren Ebene nicht gewährleistet werden kann. Danach steht es dem Staat nicht zu, sich um Probleme zu kümmern, die von den Bürgern in Eigenverantwortung selbst gelöst werden können. Für die Absicherung individueller Risiken hat der Einzelne selbst Sorge zu tragen. Das Kollektiv kommt hilfsweise da zum Zuge, wo der Einzelne oder die Gemeinschaft überfordert ist. Die Wiederbelebung des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialstaatsdiskussion und in der Europapolitik ist Ausdruck eines wachsenden Interesses an ordnungspolitischen Grundsatzfragen zu den Zielen staatlichen und suprastaatlichen Handelns und den Folgerungen für die Gestaltung von Institutionen. Vorausgegangen war die Erfahrung der Grenzen staatlichen Handelns und der Notwenigkeit, im gesellschaftlichen Wandel die Verantwortlichkeit von Individuen, Gesellschaft und Staat neu zu bestimmen.<br>
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