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Als das Opiumgesetz von 1929 nach über 40 Jahren durch das 1972 eingeführte Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln abgelöst wurde, war eines der erklärten politischen Ziele die Abwehr von Gefahren, die man von einer Zuspitzung einer Rauschgiftwelle in der Bundesrepublik Deutschland für die Allgemeinheit und jeden Einzelnen erwartete. Die Ratifizierung mehrerer internationaler Abkommen über psychotrope Stoffe (Suchtstoffe), der Anstieg der Zahl der Drogentoten und die fortdauernde Steigerung der registrierten Rauschgiftkriminalität begleiteten Ende der 70er Jahren eine schwierige parlamentarische Auseinandersetzung zur Neuregelung des Betäubungsmittelrechtes. Ein erster Gesetzentwurf der CDU/CSU-Regierung wurde 1979 abgelehnt, da er zwar die Verschärfung der Strafandrohung für Rauschgifthändler vorsah, aber keinerlei Regelungen für den Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern enthielt.  
Als das Opiumgesetz von 1929 nach über 40 Jahren durch das 1972 eingeführte Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln abgelöst wurde, war eines der erklärten politischen Ziele die Abwehr von Gefahren, die man von einer Zuspitzung einer Rauschgiftwelle in der Bundesrepublik Deutschland für die Allgemeinheit und jeden Einzelnen erwartete. Die Ratifizierung mehrerer internationaler Abkommen über psychotrope Stoffe (Suchtstoffe), der Anstieg der Zahl der Drogentoten und die fortdauernde Steigerung der registrierten Rauschgiftkriminalität begleiteten Ende der 70er Jahren eine schwierige parlamentarische Auseinandersetzung zur Neuregelung des Betäubungsmittelrechtes. Ein erster Gesetzentwurf der CDU/CSU-Regierung wurde 1979 abgelehnt, da er zwar die Verschärfung der Strafandrohung für Rauschgifthändler vorsah, aber keinerlei Regelungen für den Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern enthielt.  


Im Juli 1981 führte eine zweite Gesetzesinitiative der dann amtierenden SPD/FDP-Regierung zur grundlegenden Neufassung des BtMG, die schließlich am 01.01.1982 in Kraft trat. Dabei bestimmten unterschiedliche kriminalpolitische Absichten die Ausformulierung des Gesetzes. So wurde einerseits die Formulierung einer Strafverschärfung  für den Handel mit Betäubungsmitteln beschlossen. Etwaige Aufklärungshilfen bzw. Offenbarungen konnten andererseits strafmildernd berücksichtigt werden oder auch dazu führen, dass gänzlich von der Bestrafung abgesehen wird (§ 31 BtMG).  
Im Juli 1981 führte eine zweite Gesetzesinitiative der dann amtierenden SPD/FDP-Regierung zur grundlegenden Neufassung des BtMG, die schließlich am 01.01.1982 in Kraft trat. Dabei bestimmten unterschiedliche kriminalpolitische Absichten die Ausformulierung des Gesetzes. So wurde einerseits die Formulierung einer Strafverschärfung  für den Handel mit Betäubungsmitteln beschlossen. Etwaige Aufklärungshilfen bzw. Offenbarungen konnten andererseits strafmildernd berücksichtigt werden oder auch dazu führen, dass völlig von der Bestrafung abgesehen wird (§ 31 BtMG).  


Gänzlich neu wurde der Umgang mit drogenabhängigen Straftätern geregelt, für den eigens der 7. Abschnitt in das Gesetz eingefügt wurde. Hierbei setzte sich die Grundhaltung durch, die [[Sucht]] des Straftäters im Kontext des Resozialisierungsgedankens zu betrachten. Dabei sollte die Betäubungsmittelabhängigkeit fortan als eine behandlungsbedürftige Krankheit gesehen werden und der Straftäter, unter Androhung einer [[Strafe]] bzw. Strafverfolgung, zu einer Therapie bewegt werden.  
Gänzlich neu wurde der Umgang mit drogenabhängigen Straftätern geregelt, für den eigens der 7. Abschnitt in das Gesetz eingefügt wurde. Hierbei setzte sich die Grundhaltung durch, die [[Sucht]] des Straftäters im Kontext des Resozialisierungsgedankens zu betrachten. Dabei sollte die Betäubungsmittelabhängigkeit fortan als eine behandlungsbedürftige Krankheit gesehen werden und der Straftäter, unter Androhung einer [[Strafe]] bzw. Strafverfolgung, zu einer Therapie bewegt werden.  
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