Strafzurückstellung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gänzlich neu wurde der Umgang mit drogenabhängigen Straftätern geregelt, für den eigens der 7. Abschnitt in das Gesetz eingefügt wurde. Hierbei setzte sich die Grundhaltung durch, die [[Sucht]] des Straftäters ganz im Kontext des Resozialisierungsgedankens zu betrachten. Dabei sollte die Betäubungsmittelabhängigkeit fortan als eine behandlungsbedürftige Krankheit gesehen werden und der Straftäter, unter Androhung einer [[Strafe]] bzw. Strafverfolgung, zu einer Therapie bewegt werden.  
Gänzlich neu wurde der Umgang mit drogenabhängigen Straftätern geregelt, für den eigens der 7. Abschnitt in das Gesetz eingefügt wurde. Hierbei setzte sich die Grundhaltung durch, die [[Sucht]] des Straftäters ganz im Kontext des Resozialisierungsgedankens zu betrachten. Dabei sollte die Betäubungsmittelabhängigkeit fortan als eine behandlungsbedürftige Krankheit gesehen werden und der Straftäter, unter Androhung einer [[Strafe]] bzw. Strafverfolgung, zu einer Therapie bewegt werden.  
So konnte unter bestimmten Voraussetzungen bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern bereits von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen werden (§ 37 BtMG), sofern sie zusagten, sich in eine Therapie zu begeben. Durch diese Regelung erhielt die weit verbreitete Formel "Therapie statt Strafe" bzw. "Therapie vor der Strafverhängung" ihre eigentliche Rechtfertigung.   
So konnte unter bestimmten Voraussetzungen bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern bereits von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen werden (§ 37 BtMG), sofern sie zusagten, sich in eine Therapie zu begeben. Durch diese Regelung erhielt die weit verbreitete Formel "Therapie statt Strafe" bzw. "Therapie vor der Strafverhängung" ihre eigentliche Rechtfertigung.   
Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik wurde es auch nach einer Verurteilung bzw. vor oder während der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel möglich, dass ein Verurteilter eine bestimmte, seiner [[Rehabilitation]] dienenden Behandlung wahrnehmen kann. Die praktische Konsequenz des wörtlich genaueren Ansatzes: „Therapie statt Strafvollstreckung“ (Malek, 2008)  war dabei, dass der bereits verurteilte betäubungsmittelabhängige Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen und trotz eines Aufenthaltes im [[Strafvollzug]] oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Behandlung in einer externen Therapieeinrichtung absolvieren konnte. Zu diesem Zweck sollte fortan eine an Bedingungen geknüpfte Zurückstellung der [[Strafvollstreckung]] (§ 35 BtMG), d.h. eines vorläufigen Vollstreckungsverzichtes zugunsten einer suchttherapeutischen Intervention erfolgen.  
Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik wurde es auch nach einer Verurteilung bzw. vor oder während der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel möglich, dass ein Verurteilter eine bestimmte, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung wahrnehmen kann. Die praktische Konsequenz des wörtlich genaueren Ansatzes: „Therapie statt Strafvollstreckung“ (Malek, 2008)  war dabei, dass der bereits verurteilte betäubungsmittelabhängige Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen und trotz eines Aufenthaltes im [[Strafvollzug]] oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Behandlung in einer externen Therapieeinrichtung absolvieren konnte. Zu diesem Zweck sollte fortan eine an Bedingungen geknüpfte Zurückstellung der [[Strafvollstreckung]] (§ 35 BtMG), d.h. eines vorläufigen Vollstreckungsverzichtes zugunsten einer suchttherapeutischen Intervention erfolgen.  
    
    
Trotz einiger Überarbeitungen des BtMG blieben die Regelungen zur Strafzurückstellung unverändert. 1994 scheiterte das Bemühen, dass die Anordnung der Zurückstellung einer Strafvollstreckung bereits dem anerkennenden Gericht im Rahmen des Strafurteils überlassen wird, um so eine schnellere Überleitung in Therapie zu ermöglichen. Seit 2004 ist zudem die Zuständigkeit für die Entscheidung von Anträgen auf eine Strafzurückstellung den Rechtspflegern der Vollstreckungsbehörden überlassen worden.
Trotz einiger Überarbeitungen des BtMG blieben die Regelungen zur Strafzurückstellung unverändert. 1994 scheiterte das Bemühen, dass die Anordnung der Zurückstellung einer Strafvollstreckung bereits dem anerkennenden Gericht im Rahmen des Strafurteils überlassen wird, um so eine schnellere Überleitung in Therapie zu ermöglichen. Seit 2004 ist zudem die Zuständigkeit für die Entscheidung von Anträgen auf eine Strafzurückstellung den Rechtspflegern der Vollstreckungsbehörden überlassen worden.
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