Strafvollzugsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter '''Strafvollzug''' versteht man heute nicht in erster Linie den Vollzug jeglicher Strafen, sondern die praktische Durchführung einer verhängten Freiheitsstrafe in einer [[Justizvollzugsanstalt (JVA)]]. Gesetzlich geregelt wurde der Strafvollzug in Deutschland erstmals im [[StVollzG|Strafvollzugsgesetz]] (StVollzG) von 1976. Seit dem Jahre 2006 ist, im Ramen der Föderalismusreform, die Strafvollzugsgesetzgebung den einzelnen Bundesländern übertragen worden. Das StVollzG gilt nur noch in denjenigen Bundesländern, solange diese keine eigenen Strafvollzugsgetze erlassen haben. Der Begriff "Strafvollzug" ist in dem weiteren Begriff "Justizvollzug" enthalten, der zusätzlich zum Vollzug der Freiheitsstrafe auch den anderer Strafen, Maßnahmen oder Massregeln enthält, die zur Zuständigkeit des Justizressorts gehören (derzeit z.B. Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung, Untersuchungshaft).
'''Strafvollzug''' im weiteren Sinne ist jede Implementierung einer vorher (meist von staatlicher Seite) festgesetzten retributiven Sanktion, also etwa auch die Exekution einer Todesstrafe oder die Durchsetzung einer Geldstrafe. Im engeren Sinne - und das ist häufiger der Fall - versteht man unter Strafvollzug die Durchführung einer von einem Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einer dafür bestimmten Einrichtung (z.B. Gefängnis).
 
In (West-) Deutschland - wo die Gefängnisse als [[Justizvollzugsanstalt (JVA)]]en bezeichnet werden, war der Strafvollzug erst seit 1977 gesetzlich geregelt. 2006 wurde die Strafvollzugsgesetzgebung (im Rahmen der Föderalismusreform) Ländersache. Das [[StVollzG|Strafvollzugsgesetz]] (StVollzG) gilt nur noch in denjenigen Bundesländern, die noch keine eigenen Strafvollzugsgetze erlassen haben.
 
In Deutschland bezeichnet "Strafvollzug" den auf Freiheitsstrafen bezogenen Teil des "Justizvollzugs", der zusätzlich zum Vollzug der Freiheitsstrafe auch den Vollzug anderer Strafen, Maßnahmen oder Massregeln enthält, die zur Zuständigkeit der Justizressorts gehören (z.B. Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung, Untersuchungshaft).

Version vom 14. November 2008, 00:02 Uhr

Strafvollzug im weiteren Sinne ist jede Implementierung einer vorher (meist von staatlicher Seite) festgesetzten retributiven Sanktion, also etwa auch die Exekution einer Todesstrafe oder die Durchsetzung einer Geldstrafe. Im engeren Sinne - und das ist häufiger der Fall - versteht man unter Strafvollzug die Durchführung einer von einem Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einer dafür bestimmten Einrichtung (z.B. Gefängnis).

In (West-) Deutschland - wo die Gefängnisse als Justizvollzugsanstalt (JVA)en bezeichnet werden, war der Strafvollzug erst seit 1977 gesetzlich geregelt. 2006 wurde die Strafvollzugsgesetzgebung (im Rahmen der Föderalismusreform) Ländersache. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gilt nur noch in denjenigen Bundesländern, die noch keine eigenen Strafvollzugsgetze erlassen haben.

In Deutschland bezeichnet "Strafvollzug" den auf Freiheitsstrafen bezogenen Teil des "Justizvollzugs", der zusätzlich zum Vollzug der Freiheitsstrafe auch den Vollzug anderer Strafen, Maßnahmen oder Massregeln enthält, die zur Zuständigkeit der Justizressorts gehören (z.B. Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung, Untersuchungshaft).