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Ähnliche Strafvollzugsgesetze existieren in Österreich (= Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen = Strafvollzugsgesetz, StVG), in Liechtenstein (= Strafvollzugsgesetz, StVG), in den Kantonen der Schweiz und in der Türkei (= Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherheitsmaßregeln). Der folgende Beitrag befasst sich ausschließlich mit dem deutschen Strafvollzugsgesetz (= Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung = Strafvollzugsgesetz, StVollzG). | Ähnliche Strafvollzugsgesetze existieren in Österreich (= Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen = Strafvollzugsgesetz, StVG), in Liechtenstein (= Strafvollzugsgesetz, StVG), in den Kantonen der Schweiz und in der Türkei (= Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherheitsmaßregeln). Der folgende Beitrag befasst sich ausschließlich mit dem deutschen Strafvollzugsgesetz (= Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung = Strafvollzugsgesetz, StVollzG). | ||
Das deutsche Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelte den Vollzug der [[Freiheitsstrafe]] in [[Justizvollzugsanstalt]]en sowie den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (hier insbesondere die [[Sicherungsverwahrung]]). Das Strafvollzugsgesetz hat von seiner Formulierung her zahlreiche Anknüpfungspunkte für einen auf den einzelnen Straftäter ausgerichteten Strafvollzug (Behandlungsvollzug) und zielt neben Abschreckungseffekten (negative Spezial- und Generalprävention) vor allem auf die Vermeidung künftiger Straftaten und die Bindung der Bevölkerung an Recht und Gesetz. | Das deutsche Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelte den Vollzug der [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] in [[Justizvollzugsanstalt]]en sowie den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (hier insbesondere die [[Sicherungsverwahrung]]). Das Strafvollzugsgesetz hat von seiner Formulierung her zahlreiche Anknüpfungspunkte für einen auf den einzelnen Straftäter ausgerichteten Strafvollzug (Behandlungsvollzug) und zielt neben Abschreckungseffekten (negative Spezial- und Generalprävention) vor allem auf die Vermeidung künftiger Straftaten und die Bindung der Bevölkerung an Recht und Gesetz. | ||
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