Strafvollzug in der Schweiz

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Dieser Artikel wird bearbeitet von Matthias G.

Zuständigkeit und Organisation

Die Durchführung des Strafvollzugs fällt entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau der Schweiz (Art. 3 und Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung [BV]) in den Aufgabenbereich der einzelnen Kantone. Der Bundesgesetzgeber hat auf den Erlass eines Strafvollzugsgesetzes verzichtet. Auf Bundesebene verfügt die Schweiz erst seit 1942 über ein einheitliches Strafrecht. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und die dazugehörigen Verordnungen enthalten strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen, insbesondere über die Ziele und Aufgaben des Vollzugs, die einzelnen Sanktionen und die verschiedenen Anstaltstypen.

Pflichten und Kompetenzen der Kantone im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung

Der aus Art. 123 Abs. 2 BV ableitbare Grundsatz, wonach der Strafvollzug Sache der Kantone sei, hat zwei miteinander verknüpfte Auswirkungen: (1) Die Kantone müssen die von ihren Gerichten ausgefällten Urteile vollziehen. (2) Sie müssen Anstalten errichten und betreiben und können über die gemeinsame Erstellung, den Betrieb und die Mitbenutzung Vereinbarungen treffen (Strafvollzugskonkordate). Drei Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 374 Abs. 1 / Art. 382 / Art. 383 StGB) befassen sich explizit mit diesen Aufträgen an die Kantone.

Oberaufsicht des Bundes

Der Bundesrat hat nach Art. 49 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 186 Absatz 4 BV die Pflicht, über die Einhaltung bundesrechtlicher Vorschriften, einschliesslich jener der Konkordate, zu wachen. Die im Strafgesetzbuch aufgestellten Rahmenbestimmungen können nur dann durchgesetzt werden, wenn dem Bund ein Aufsichtsrecht über den Strafvollzug zukommt. Diese Oberaufsicht ist im Strafgesetzbuch - zusätzlich zum verfassungsmässigen Grundsatz - in Art. 392 StGB verankert. Einfluss auf den Strafvollzug sichert sich der Bund gestützt auf Art. 123 Abs. 2 BV auch dadurch, indem er beispielsweise Baubeiträge an Vollzugsanstalten für Erwachsene, junge Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie Betriebsbeiträge an die Institutionen der drei letztgenannten Alterskategorien leistet. Der Bund kann auch Modellversuche in diesem Bereich unterstützen. Im Jahr 2001 beliefen sich die Beiträge für den Neu-, Um- oder Ausbau von Strafvollzugs- und Massnahmenanstalten auf 17 Mio. Franken, darin inbegriffen 9 Mio. für Neuzusicherungen. An Modellversuchen im Erwachsenenbereich beteiligte sich der Bund mit rund 1,3 Mio. und richtete an 189 Institutionen Betriebsbeiträge von insgesamt 63 Mio. aus.