Strafvollzug in der Schweiz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Zuständigkeit und Organisation ==
Die Durchführung des Strafvollzugs fällt entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau der Schweiz (Art. 3 und Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung [BV]) in den Aufgabenbereich der einzelnen Kantone. Der Bundesgesetzgeber hat auf den Erlass eines Strafvollzugsgesetzes verzichtet.
Auf Bundesebene verfügt die Schweiz erst seit 1942 über ein einheitliches Strafrecht. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und die dazugehörigen Verordnungen enthalten strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen, insbesondere über die Ziele und Aufgaben des Vollzugs, die einzelnen Sanktionen und die verschiedenen Anstaltstypen.

Version vom 20. Juni 2009, 17:14 Uhr

Dieser Artikel wird bearbeitet von Matthias G.

Zuständigkeit und Organisation

Die Durchführung des Strafvollzugs fällt entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau der Schweiz (Art. 3 und Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung [BV]) in den Aufgabenbereich der einzelnen Kantone. Der Bundesgesetzgeber hat auf den Erlass eines Strafvollzugsgesetzes verzichtet. Auf Bundesebene verfügt die Schweiz erst seit 1942 über ein einheitliches Strafrecht. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und die dazugehörigen Verordnungen enthalten strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen, insbesondere über die Ziele und Aufgaben des Vollzugs, die einzelnen Sanktionen und die verschiedenen Anstaltstypen.