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==Relative Straftheorien== | ==Relative Straftheorien== | ||
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien gehen die relativen Theorien nicht vom Verbrechen, sondern vom Zweck der Strafe aus und stützen sich auf den Grundsatz:''"Punitur, sed ne peccetur."'' (Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht) | |||
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien | |||
Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden. | Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden. | ||
Folgende Zwecke werden unterschieden: | |||
'''''1.[[Generalprävention]]''' (positive und negative Generalprävention)'' | '''''1.[[Generalprävention]]''' (positive und negative Generalprävention)'' | ||
Abschreckung und Verbrechensverhütung durch psychische Einwirkung auf die Allgemeinheit (Feuerbach) | |||
'''''2.[[Spezialprävention]]''' (positive und negative Spezialprävention)'' | |||
Verhütung der Verbrechenswiederholung durch Einwirkung auf den einzelnen Straftäter | |||
''' | '''3. Besserungstheorien''': Der Strafzweck ist die Besserung des Täters | ||
'''4. Sicherungstheorien''' ("Theorie der Unschädlichmachung") | |||
Schutz der Allgemeinheit vor dem Verbrecher) (z.B. Lombroso hinsichtlich der "geborenen Verbrecher") | |||
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5) | |||
==Vereinigungstheorien== | ==Vereinigungstheorien== | ||
Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden. | Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden. |