Straftheorien: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Relative Straftheorien'''
'''Relative Straftheorien'''


Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien die tendenziell durch einen retributiven Gedanken geprägt werden, sind die relativen Theorien als Zwecktheorien einzuordnen.
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien, die tendenziell durch einen retributiven Gedanken geprägt werden, sind die relativen Theorien als Zwecktheorien einzuordnen.


 
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)
Laut relativer Straftheoriehen beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. ( Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)


Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.
Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.
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'''Vereinigungstheorien'''
'''Vereinigungstheorien'''


Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze mit einander zu verbinden.
Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden.