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'''Relative Straftheorien''' | '''Relative Straftheorien''' | ||
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien die tendenziell durch einen retributiven Gedanken geprägt werden, sind die relativen Theorien als Zwecktheorien einzuordnen. | Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien, die tendenziell durch einen retributiven Gedanken geprägt werden, sind die relativen Theorien als Zwecktheorien einzuordnen. | ||
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5) | |||
Laut relativer | |||
Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden. | Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden. | ||
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'''Vereinigungstheorien''' | '''Vereinigungstheorien''' | ||
Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze | Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden. |