Steuerfahndung: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch eine strafbefreiende [[Selbstanzeige]] (§ 371 AO) kann man einem Strafverfahren wegen [[Steuerhinterziehung]] zuvor kommen.
Durch eine strafbefreiende [[Selbstanzeige]] (§ 371 AO) kann man einem Strafverfahren wegen [[Steuerhinterziehung]] zuvor kommen.
"Die Finanzverwaltung ist Sache der Länder. Sie entscheiden darüber, wie viele Finanzbeamte für die Steuerfahndung arbeiten. In Bayern waren nach Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft im Jahr 2006 rund 340 Steuerfahnder im Einsatz. Mehr als 760 Mio. Euro brachten ihre Prüfungen dem Fiskus ein. Im bevölkerungsreichen Nordrhein-Westfalen sollen 520 Beamte für die Steuerfahndung im Einsatz sein. Im Saarland arbeiten dagegen nur knapp 20 Mitarbeiter an der Aufdeckung von Steuerbetrug.
Bundesweit beziffert die Steuergewerkschaft die Zahl der Steuerfahnder auf 2600. Viel zu wenig, sagt Gewerkschaftschef Dieter Ondracek. Die schlechte Personalausstattung habe dazu beigetragen, dass Steuerhinterziehung zum Volkssport geworden sei. Er verglich die Situation der Steuerfahnder mit den Verhältnissen bei der Zollfahndung. Dort seien 6000 Beamte mit dem Kampf gegen die Schwarzarbeit befasst" (Beller 2008).


Bundesweit führten in 2004 Ermittlungen der Steuerfahndungsstellen zu bestandskräftigen Mehrsteuern i.H.v. 1.613,4 Millionen Euro, zu [[Freiheitsstrafe]]n i.H.v. 1.624 Jahren und zu [[Geldstrafe]]n i.H.v. 30,7 Millionen Euro und [[Geldbuße]]n i.H.v. 3,8 Millionen Euro.
Bundesweit führten in 2004 Ermittlungen der Steuerfahndungsstellen zu bestandskräftigen Mehrsteuern i.H.v. 1.613,4 Millionen Euro, zu [[Freiheitsstrafe]]n i.H.v. 1.624 Jahren und zu [[Geldstrafe]]n i.H.v. 30,7 Millionen Euro und [[Geldbuße]]n i.H.v. 3,8 Millionen Euro.
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