Sterbehilfe

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Unterschieden wird bei der Sterbehilfe u.a. zwischen der Tötung auf Verlangen (passive Sterbehilfe) und der Tötung ohne Einwilligung (aktive Sterbehilfe). Heute existieren zahlreiche Sterbehilfegesellschaften in mehr als 30 Ländern (vgl. Haenel 1989), welche die passive Sterbehilfe unterstützen, zusammengeschlossen in einer „World Federation“ (Sitz: New York). Die Befürworter der passiven Sterbehilfe gründen ihre Meinung auf das Recht des Patienten, jede medizinische Maßnahme abzulehnen, also auf das Recht zur passiven Sterbehilfe (vgl. EXIT, Vereinigung für humanes Sterben, Schweiz). Die Vereinigungen sichern sich strafrechtlich über entsprechende Patientenverfügungen ab, da hier rechtlich die Grenzen zu Tötungsdelikten verschwimmen. Passive Sterbehilfe ist sowohl für Patienten bei Bewusstsein als auch für bewusstlose Patienten vorgesehen. Die Vereinigung EXIT formulierte z.B. folgende Patientenverfügung: „sämtliche lebenserhaltende Maßnahmen sind zu unterlassen bzw. abzubrechen, wenn: der Sterbeprozess eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; nur eine geringe Aussicht besteht, dass ich mein Bewusstsein wieder erlange; mein Gehirn mit großer Wahrscheinlichkeit schwer geschädigt bliebe; ich mit großer Wahrscheinlichkeit körperlich hilflos würde.“ - Die passive Sterbehilfe weist Parallelen zum Suizid auf, immerhin hat der Patient seine Einwilligung zur Tötung gegeben. Die Schweizer Vereinigung für humanes Sterben EXIT bietet ihren Mitgliedern zudem eine „Freitodhilfe“ in Form einer Freitodanleitung (man beachte in diesem Kontext die Verwendung des Begriffes Freitod: es wird von der freien Entscheidung des Individuums für Leben oder Tod ausgegangen) an, welche nach einer 3-monatigen Mitgliedschaft abgegeben wird. Hierin werden Methoden für den Suizid empfohlen, z.B. medikamentös, durch physikalische Einwirkungen oder wie man das Scheitern eines Suizids verhindern kann.

Schweiz

Im Mai 2009 legte das eigenössische Polizei- und Justizdepartement einen Bericht über "Organisierte Suizidhilfe: Vertiefte Abklärungen zu Handlungsoptionen und -bedarf des Bundesgesetzgebers". Von 272 begleiteten Suiziden (2003) stieg die Zahl auf ca. 400 (2007). Dabei betrug die Zahl der Nichtschweizer - Stichwort: Sterbetourismus - 91, bzw. 132. Überwiegend wird Natrium-Pentobarbital benutzt. Dieses Mittel darf in der Schweiz ärztlich verschrieben werden, wenn aufgrund einer Erkrankung "das Lebensende nah ist". Die restriktive behördliche Praxis hat dieses Mittel bei den Sterbehilfeorganisationen "Dignitas" und "Exit" verknappt und bei "Dignitas" zum Ausweichen u.a. auf Helium geführt, was öffentliche Auseinandersetzungen provozierte. "Exit" hingegen arbeitet weiter nur mit Natrium-Pentobarbital, kooperiert aber stärker mit den Behörden. Eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft Zürich besagt, dass Suizidhilfe "nicht nur bie zweifellos todkranken Menschen geleistet werden darf, dass der Todeswunsch aber aus einem schweren Leiden auf Grund von Krankheit, Unfall oder Behinderung und ohne äußeren Druck entstanden sein muss und andauert. Mögliche Alternativen müssen zuvor geprüft und erwogen worden sein" (Tolmein 2009).

Der Gesetzentwurf in der Schweiz lässt organisierte Buizidbeihilfe nach § 115 Absatz 2 lit b des schweizerischen StGB straffrei, wenn die sterbewillige Person erstens von zwei Ärzten als urteilsfähig diagnostiziert wurde und zweitens an einer unheilbaren Krankheit mit "unmittelbar tödlicher Prognose" leidet. Das in der Schweiz bestehende Verbot der "selbstsüchtigen" Sterbehilfe hat in der Schweiz zu Ermittlungen geführt, doch wurden die geforderten Beträge von rund 10.000 schweizer Franken nicht als krass unverhältnismäßig eingestuft.

Quellen

  • Tolmein, Oliver (2009) Wer Sterbehilfe anbietet, erzeugt Nachfrage. Der Gesetzentwurf der Schweizer Regierung zieht Konsequenzen aus den Erfahrungen mit "Dignitas" und "Exit". FAZ 24.11.09: 32.