Stalking: Unterschied zwischen den Versionen

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====Etymologie====
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Zudem ist Stalking als "Unbefugtes Nachstellen" seit dem 31.3.2007 ein Straftatbestand (§ 238 StGB), der Stalking - etwa in der Form des Herumlungerns vor der Wohnung des Opfers, von SMS-Sendungen oder Anrufen - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Bringt der Täter das Opfer in Lebensgefahr, droht das Gesetz drei Monate bis fünf Jahre Haft an. Verursacht der Täter den Tod des Opfers - wenn z.B. das Opfer flieht und dabei vor ein Auto läuft - beträgt die Strafandrohung ein bis zehn Jahre Freiheitsentzug.  
Zudem ist Stalking als "Unbefugtes Nachstellen" seit dem 31.3.2007 ein Straftatbestand (§ 238 StGB), der Stalking - etwa in der Form des Herumlungerns vor der Wohnung des Opfers, von SMS-Sendungen oder Anrufen - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Bringt der Täter das Opfer in Lebensgefahr, droht das Gesetz drei Monate bis fünf Jahre Haft an. Verursacht der Täter den Tod des Opfers - wenn z.B. das Opfer flieht und dabei vor ein Auto läuft - beträgt die Strafandrohung ein bis zehn Jahre Freiheitsentzug.  


Nach den Polizeigesetzen der Länder sind Platzverweise möglich, um StalkerInnen z.B. an fortwährendem Aufenthalt vor der Wohnung der beschwerdeführenden Person zu hindern. Als erste Polizei in Deutschland begann die Bremer Polizei 2001 ein Stalking-Projekt. Das Projekt sah eine Sonderkennzeichnung aller Stalking-Fälle vor. Es wurden fünf Stalking-Beauftragte der Polizei benannt. Bei der Staatsanwaltschaft wurde eine Sonderzuständigkeit „Stalking“ installiert. Diesem Projekt liegen „Handlungshinweise für polizeiliche Maßnahmen in Fällen von Stalking“ zu Grunde. Auch die Hamburger Polizei bemüht sich. Über dies hinaus ist auch Folgendes durchführbar: stellt der Täter für sich oder andere eine Gefahr dar, ist eine Unterbringung nach dem ""PsychKG"" möglich. Dieser Schritt kann jedoch nur von vorübergehender Dauer angewandt werden und ist in der Praxis bislang selten.<br>
Nach den Polizeigesetzen der Länder sind Platzverweise möglich, um StalkerInnen z.B. an fortwährendem Aufenthalt vor der Wohnung der beschwerdeführenden Person zu hindern. Als erste Polizei in Deutschland begann die Bremer Polizei 2001 ein Stalking-Projekt. Das Projekt sah eine Sonderkennzeichnung aller Stalking-Fälle vor. Es wurden fünf Stalking-Beauftragte der Polizei benannt. Bei der Staatsanwaltschaft wurde eine Sonderzuständigkeit „Stalking“ installiert. Diesem Projekt liegen „Handlungshinweise für polizeiliche Maßnahmen in Fällen von Stalking“ zu Grunde. Auch die Hamburger Polizei bemüht sich. Über dies hinaus ist auch Folgendes durchführbar: stellt der Täter für sich oder andere eine Gefahr dar, ist eine Unterbringung nach dem ""PsychKG"" möglich. Dieser Schritt kann jedoch nur von vorübergehender Dauer angewandt werden und ist in der Praxis bislang selten.
 
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Stalker (oder sogar gegen deren Arbeitgeber) können nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet sein. Danach ist, wer "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt", diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet (vgl. Keiser 2007).
 


====Kriminologische Relevanz====
====Kriminologische Relevanz====
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*Dressing, H. und Gass, P.: „ Stalking- vom Psychoterror zum Mord“ in Der Nervenarzt 73/2002, S. 1-4
*Dressing, H. und Gass, P.: „ Stalking- vom Psychoterror zum Mord“ in Der Nervenarzt 73/2002, S. 1-4
*Hoffmann, J.: „Polizeiliche Prävention und Krisenmanagement“ in Kriminalistik 12/2003, S.726-731
*Hoffmann, J.: „Polizeiliche Prävention und Krisenmanagement“ in Kriminalistik 12/2003, S.726-731
*Keiser, Th.:  ... Stalking ...  Neue Juristische Wochenschrift 60. Jg., H. 47/2007, S.
*Knecht, T. : “Stalking” in Kriminalistik 6/2003, S. 364-368
*Knecht, T. : “Stalking” in Kriminalistik 6/2003, S. 364-368
*Meloy, J., Reid., The psychology of stalking, clinical and forensic perspectives. San Diego. Acad. Press (1998)
*Meloy, J., Reid., The psychology of stalking, clinical and forensic perspectives. San Diego. Acad. Press (1998)
*Meloy, J.R., Rivers, L., A Replication Study of Obsessional Followers and Offenders with Mental Disorders, Journal of Forensic Sciences, 2000, 45
*Mullen, P.E., Pathe, M., Purcell, R., Stuart, G.W., Astudy of stalkers, American Journal of Psychiatry, 1999, 156
*Mullen, P.E., Pathè, M., Purcell, R., Stalkers and their victims. Cambridge. Cambridge University Press (2000)
*Mullen, P.E., Pathè, M., Purcell, R., Stalkers and their victims. Cambridge. Cambridge University Press (2000)
*von Pechstaedt, V.: “Stalking und das deutsche Recht” in Polizei und Wissenschaft 4/2002, S. 45-52
*von Pechstaedt, V.: “Stalking und das deutsche Recht” in Polizei und Wissenschaft 4/2002, S. 45-52
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*Voß, H-G., Stalking in einer Normalpopulation. Polizei & Wissenschaft 04. Frankfurt. S. 60 -72 (2002)
*Voß, H-G., Stalking in einer Normalpopulation. Polizei & Wissenschaft 04. Frankfurt. S. 60 -72 (2002)
*Zimbardo, P.: „Wahnhafte Störungen“ in Psychologie, 5. Auflage, Springer Verlag 1992, S. 518-520
*Zimbardo, P.: „Wahnhafte Störungen“ in Psychologie, 5. Auflage, Springer Verlag 1992, S. 518-520
 
*Zona, M.A., Sharma, K.K., Lane, J.C., A comparative study of erotomanic and obsessional subjects in a forensic sample, Journal of Forensic Sciences, 1993, 38
====Weiterführende Literatur====
====Weiterführende Literatur====


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