Staatsanwaltschaft

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Eine Staatsanwaltschaft (StA) ist eine Behörde der Justiz, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig ist.


Historie

Das Institut der Staatsanwaltschaft war in der Antike unbekannt. Man überließ es dem Verletzten vor Gericht eine Bestrafung des Täters zu fordern. Dieser Grundsatz hielt sich bis in das Mittelalter. So sah die „constitutio criminalis carolina“ von 1532, das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch, auch die „ peinliche Halsgerichtsordnung“ genannt, den Akkusationsprozess vor. Dieser Prozess war bereits von den heute noch geltenden Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägt, sah jedoch die Klagerhebung ausschließlich durch einen privaten Kläger vor. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts weitete sich die Anwendung des Inquisitionsprozesses vom innerkirchlichen Bereich auf die weltliche Gerichtsbarkeit aus und der Akkusationsprozess wurde verdrängt. Dieser Inquisitionsprozess wurde auf Anzeige in Gang gebracht und unter Ausschaltung des Verletzten „ex officio“ heimlich und schriftlich durchgeführt. Der Untersuchungsführer , der die Beweise zusammentrug und Folter zur Erlangung eines Geständnisses anordnen konnte, fällte auch das Urteil. Mit Verbreitung des liberalen Gedankenguts der Aufklärung regte sich schließlich Widerstand gegen diese Prozessform. In der Folge wurde zuerst in Frankreich 1789 nach der französischen Revolution der Inquisitionsprozess durch einen Anklageprozess abgelöst, der als Kläger einen staatlichen Beamten („procureur d`etat“) vorsah. Dieser Anklageprozess wurde 1810 durch Napoleon an den Rhein gebracht und setzte sich zunehmend im gesamten Deutschen Reich durch. 1846 wurde die Staatsanwaltschaft in Preußen gegründet. Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 wurde eine einheitliche Ausgestaltung der Institution Staatsanwaltschaft vorgenommen, die im Grundsatz bis heute Bestand hat. Durch die Strafprozessreform von 1975 wurden die Rechte der Staatsanwaltschaft unter anderem durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung und der Ausweitung des Opportunitätsprinzips ausgeweitet.

Aufgaben

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren („Herrin des Ermittlungsverfahrens“). Sie ist zuständig für die Beweisermittlung, die Verfahrenseinstellung oder die Erhebung der Anklage und die Strafvollstreckung.

Ermittlung

Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe den Sachverhalt zu erforschen (Vorverfahren und Ermittlungsverfahren). Dabei soll sie auch Gesichtspunkte ermitteln, die in die Ermessensausübung des Gerichts für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat einzustellen sind. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, nicht nur belastende, sondern auch die entlastende Umstände zu erforschen und diese später gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies hat zu der gern zitierten Bezeichnung als „objektivste Behörde der Welt“ geführt (nach Franz von Liszt, vgl. aber das Originalzitat). Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft die Befugnis, von anderen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen selbst vorzunehmen oder von Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen. Rechtsgrundlage für die Ermittlungen ist die Strafprozessordnung (StPO). Für eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen, die einen starken Eingriff in die Grundrechte bedeuten, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung, den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls oder die Überwachung der Telekommunikation, wird ein richterlicher Beschluss benötigt.

Anklage

Kommt die Staatsanwaltschaft durch ihre Erforschungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht des Beschuldigten besteht, reicht sie eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein (Legalitätsprinzip). Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch, teilweise nur mit Zustimmung des Gerichts, obwohl die Ermittlungen genügend Anlass zur Anklageerhebung böten, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, falls verschiedene, in der Strafprozessordnung näher erläuterte, Gesichtspunkte mehr wiegen, als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Opportunitätsprinzip).

Vollstreckung

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Vollstreckung der gerichtlichen Strafurteile, mit Ausnahme der gegen Jugendliche und Heranwachsende betriebenen Strafverfahren, die durch das erkennende Gericht vollstreckt werden. Verwaltungsrechtliche Grundlage der Vollstreckung ist die Strafvollstreckungsordnung (StrVStrO).Diese regelt im einzelnen die Überwachung von Geldstrafenzahlungen und Zahlungsauflagen und die Ladung von Verurteilten zum Haftantritt. Auf Grundlage des gerichtlichen Strafurteils ist die Staatsanwaltschaft ermächtigt, gegebenenfalls selbst einen (Vollsstreckungs-)haftbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft kümmert sich um die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Einziehungsgegenständen wie zum Beispiel Tatwaffen und Diebesgut.

Ordnungswidrigkeiten

Die Staatsanwaltschaft übernimmt nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, wenn sich eine Tat zugleich als strafbar und ordnungswidrig darstellt oder der Betroffene im Bußgeldverfahren gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegt und die Verwaltungsbehörde diesem nicht abhilft.

Organisation

Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese statten die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit weitreichenden Befugnissen aus. Die Beamten, die diese besonderen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, sind Staatsanwälte, Amtsanwälte und Rechtspfleger. Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen.

Weisungsrecht

Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder über- noch unterstellt. Sie ist im Gegensatz zu den Gerichten nicht unabhängig, sondern hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte steht dem jeweiligen Landesjustizministerium zu. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten und Weisungsbefugnisse von oben nach unten.

Einrichtungen

Staatsanwaltschaften sind an den Sitzen der Landgerichte eingerichtet worden. Als Staatsanwaltschaft des Bundes beim Bundesgerichtshof besteht die Bundesanwaltschaft unter der Leitung des Generalbundesanwalts.

Innere Organisation

Eine Staatsanwaltschaft ist in verschiedene Abteilungen gegliedert. Eine Abteilung hat jeweils einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter, gegebenenfalls einen oder mehrere Gruppenleiter und eine unterschiedliche Anzahl von Staatsanwälten. Die Zuständigkeiten werden typischerweise nach Deliktsgruppen unterschieden. So gibt es neben einer Abteilung für Kapitaldelikte meist eine Abteilung zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, eine Abteilung für Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafsachen, eine Abteilung, die sich ausschließlich mit der Verfolgung von Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender beschäftigt, eine Vollstreckungsabteilung und eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung sogenannter „allgemeiner Strafsachen“, also aller Delikte, die nicht in die Zuständigkeit einer der Spezialabteilungen fallen. Innerhalb der Abteilungen führt jeder Staatsanwalt ein eigenes Dezernat. Die Verfahren werden den Dezernenten nach einem Geschäftsverteilungsplan durch den Abteilungsleiter zugeteilt und dann grundsätzlich in eigener Zuständigkeit aber weisungsgebunden bearbeitet. Gewöhnlich ist jede Staatsanwaltschaft für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die „im Bezirk des Gerichts […], für das sie bestellt sind“ begangen wurden, § 143 Abs. 1 GVG. Für bestimmte Deliktstypen kann die Zuständigkeit jedoch gemäß § 143 Abs. 4 GVG über den Bezirk eines Land- oder Oberlandesgerichts hinaus auf eine Staatsanwaltschaft übertragen werden. Diese ist bezüglich dieser Deliktstypen dann eine sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaft.[1] Zweck der Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist unter anderem die Spezialisierung der Behörde auf die Verfolgung von Deliktstypen, die besondere Sachkenntnis verlangen (zum Beispiel Wirtschaftsstrafsachen).


international

Einzelnachweise

Literatur

Weblinks