Spezialprävention: Unterschied zwischen den Versionen

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== Spezialprävention ==
== Theorie der Spezialprävention ==




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Die verfechter der Spezialprävention bestimmen sich nach weitläufigen empirischen Bedingungen (der Gefährlichkeit) des Täters. Die Tat wird nur als eine Bedingung unter anderen für eine weiterreichende Gefahrenpotentialbeurteilung und darauf reagierenden Präventionszwang genommen. (August Köhler, Der Vergeltungsgedanke und seine Politische Bedeutung, 1978)  
Die verfechter der Spezialprävention bestimmen sich nach weitläufigen empirischen Bedingungen (der Gefährlichkeit) des Täters. Die Tat wird nur als eine Bedingung unter anderen für eine weiterreichende Gefahrenpotentialbeurteilung und darauf reagierenden Präventionszwang genommen. (August Köhler, Der Vergeltungsgedanke und seine Politische Bedeutung, 1978)  


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== Positive/Negative Spezialprävention ==
 


Der spezialpräventive Zweck der Strafe kann auf verschiedene zwei verschiedene Weisen erreicht werden, entweder durch negative (repressive) oder positive (Integrations und sozialisierungsfördernde) Methoden:  
Der spezialpräventive Zweck der Strafe kann auf verschiedene zwei verschiedene Weisen erreicht werden, entweder durch negative (repressive) oder positive (Integrations und sozialisierungsfördernde) Methoden:  
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== Franz von Liszt und sein Marburger Programm ==
== Franz von Liszt und sein Marburger Programm ==


In seinem Marburger Programm verteidigte Franz von Liszt die Spezialpräventive Behandlung und teilte sie nach drei Tätertypen auf:  
'''In seinem Marburger Programm verteidigte Franz von Liszt die Spezialpräventive Behandlung und teilte sie nach drei Tätertypen auf:'''


'''1) Die Unschädlichmachung der weder abzuschreckenden noch zu bessernden Gewohnheitsverbrechern (Die allgemeinheit (Gesellschaft) wird durch die Einsperrung des Täters gesichert )'''
1) Die Unschädlichmachung der weder abzuschreckenden noch zu bessernden Gewohnheitsverbrechern (Die allgemeinheit (Gesellschaft) wird durch die Einsperrung des Täters gesichert )


'''2) Abschreckung der bloßen Gelegenheitsverbrechern (Der Täter wird von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt)'''
2) Abschreckung der bloßen Gelegenheitsverbrechern (Der Täter wird von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt)


'''3) Besserung der Besserungsfähigen (Durch Besserung wird der Täter wieder "geheilt")'''
3) Besserung der Besserungsfähigen (Durch Besserung wird der Täter wieder "geheilt")




Weitere im Marburger Programm entahltene Forderungen/Massnahmen (wurden später zum Teil im Alternativentwurf – siehe unten- des StGB´s mit einbezogen) waren, unter anderem:
'''Weitere im Marburger Programm entahltene Forderungen/Massnahmen (wurden später zum Teil im Alternativentwurf – siehe unten- des StGB´s mit einbezogen) waren, unter anderem:'''


*'''Ersetzen der Vergeltungs- durch die Zweckstrafe'''
*Ersetzen der Vergeltungs- durch die Zweckstrafe


*'''Zwischen den verbleibenden Zweckstrafen wird die Spezialprävention der Generalprävention übergeordnet'''
*Zwischen den verbleibenden Zweckstrafen wird die Spezialprävention der Generalprävention übergeordnet


*'''Rechtfertigungsvoraussetzungen der Strafe:'''
*Rechtfertigungsvoraussetzungen der Strafe:


*'''Notwendigkeit (prinzip der subsidiarität)''' -  wo andere sozialpolitische Massnahmen oder eigene, freiwillige Leistungen  des Täter ausreichenden Rechtsgüterschutz gewährleisten können, darf mangels Notwenidigkeit nicht bestraft werden
*Notwendigkeit (prinzip der subsidiarität)-  wo andere sozialpolitische Massnahmen oder eigene, freiwillige Leistungen  des Täter ausreichenden Rechtsgüterschutz gewährleisten können, darf mangels Notwenidigkeit nicht bestraft werden


*'''Eignung (Prinzip der effektivität)''' – wenn mildere Möglichkeiten nicht zur verfügung stehen, ist auf die Strafe mangels eignung, zu verzichten, wo sie kriminalpolitisch wirkungslos oder gar schädlich ist. Heute prinzipien der subs. Und eff. Der Staatlichen Strafe.
*Eignung (Prinzip der effektivität) – wenn mildere Möglichkeiten nicht zur verfügung stehen, ist auf die Strafe mangels eignung, zu verzichten, wo sie kriminalpolitisch wirkungslos oder gar schädlich ist. Heute prinzipien der subs. Und eff. Der Staatlichen Strafe.


*'''Blosse Moralwidrigkeiten''' bedrohen die “Sicherheit der Gesellschaft” nicht, die Strafe ist folglich zu ihrer bekämpfung weder “notwendig” noch “geeignet” und deswegen müssen diese von vorneherein als Rechtsgüter ausscheiden.
*Blosse Moralwidrigkeiten bedrohen die “Sicherheit der Gesellschaft” nicht, die Strafe ist folglich zu ihrer bekämpfung weder “notwendig” noch “geeignet” und deswegen müssen diese von vorneherein als Rechtsgüter ausscheiden.
Die bis in die Gegenwart erstreckende Bedeutung Liszts liegt vor allem darin, daß er als Erster Verbrechen und Strafe als Erscheinung der Wirklichkeit, als Phänomen des sozialen Lebens und des einzelmenschlichen Schicksals deutet und damit den Brückenschlag zwischen Strafrecht und Kriminologie ermöglicht, die bis dahin einander abgewandt dagestanden hatten. ((Maurach/Zipf, §6I, Rn.28)  
Die bis in die Gegenwart erstreckende Bedeutung Liszts liegt vor allem darin, daß er als Erster Verbrechen und Strafe als Erscheinung der Wirklichkeit, als Phänomen des sozialen Lebens und des einzelmenschlichen Schicksals deutet und damit den Brückenschlag zwischen Strafrecht und Kriminologie ermöglicht, die bis dahin einander abgewandt dagestanden hatten. ((Maurach/Zipf, §6I, Rn.28)  


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