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Der spezialpräventive Zweck der Strafe kann auf | Der spezialpräventive Zweck der Strafe kann auf zwei verschiedene Weisen erreicht werden, entweder durch negative (repressive) oder positive (Integrations- und sozialisierungsfördernde) Methoden: | ||
'''Negative Spezialprävention ( | '''Negative Spezialprävention (Individuelle Abschreckung):''' | ||
Dadurch dass dem Täter ein Leid angetan wird (Freiheitsentzug), verhindert man dass er in Zukunft rückfällig wird weil er die | Dadurch dass dem Täter ein Leid angetan wird (Freiheitsentzug), verhindert man dass er in Zukunft rückfällig wird weil er die Wiederholung dieses Leids verhindern will. Dadurch dass der Täter die Strafe "absitzt", hat er die Möglichkeit sich des Unrechtsgehalts der Tat bewusst zu werden und auf diese Weise zurück in die Legalität finden. | ||
'''Positive Spezialprävention (Die Resozialisierung des Täters):''' | '''Positive Spezialprävention (Die Resozialisierung des Täters):''' | ||
Mit dem Vollzug der Strafe und der Anwendung sog. Maßnahmen der Besserung wird angestrebt, den Täter im Wege der Sozialisierung (wieder) in die Gesellschaft zu | Mit dem Vollzug der Strafe und der Anwendung sog. Maßnahmen der Besserung wird angestrebt, den Täter im Wege der Sozialisierung (wieder) in die Gesellschaft zu integrieren. (Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, S.14) | ||
Deswegen forderte [[Liszt]] den Wegfall des [[Schuldprinzip]]s (wonach die | Deswegen forderte [[Liszt]] den Wegfall des [[Schuldprinzip]]s (wonach die Schuld die Voraussetzung und Maß der Strafe ist), so dass das Maß der Strafe allein durch präventive Gesichtspunkte bestimmt wird und nicht durch eine Schulderwägung nach oben oder unten begrenzt werden kann. (Roxin, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973, s.53) | ||
'''Rechtsprechung:''' | '''Rechtsprechung:''' | ||
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Liepmann -Urteil die | Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Liepmann -Urteil die lebenslängliche [[Freiheitsstrafe]] ausgesetzt und ein Anspruch auf [[Resozialisierung]] fuer den Taeter bejaht: | ||
''Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein | ''Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein | ||
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== Literatur == | == Literatur == | ||
Peter Hoffman, Vergeltung und Generalprävention im heutigen Strafrecht, S. 139 f., Verlag Shaker, 1995 | *Peter Hoffman, ''Vergeltung und Generalprävention im heutigen Strafrecht'', S. 139 f., Verlag Shaker, 1995 | ||
*Eberhard Schmidt, ''Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege'' – 3. Auflage, V&R, 1995 | |||
*Roxin, ''Strafrecht Allgmeiner Teil I'', Verlag CH Beck, München 2003 | |||
*Baumann/ Weber/ Mitsch, ''Strafrecht Allgemeiner Teil'', 10. Auflage, 1995, Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld | |||
*August Köhler, ''Der Vergeltungsgedanke und seine Politische Bedeutung'', 1978 | |||
*Roxin, ''Strafrechtliche Grundlagenprobleme'', 1973 | |||
*Harro Otto, ''Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre'', 5. Auflage, 1996, Walter de Gruyter, Berlin, New York | |||
*Maurach/Zipf, ''Strafrecht Allgemeiner Teil'', 8, Auflage, C.F. Mueller, 1993 | |||
*[http://www.beatrix-philipp-mdb.de/01-aktuelles/bilder/Terror-dateien/Die_Aussetzung_.pdf Julia Herting und Niclas Krohm: ''Die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe''] | |||
http://www.beatrix-philipp-mdb.de/01-aktuelles/bilder/Terror-dateien/Die_Aussetzung_.pdf |