Spezialprävention: Unterschied zwischen den Versionen

116 Bytes hinzugefügt ,  09:03, 24. Okt. 2008
 
(4 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 11: Zeile 11:




Der spezialpräventive Zweck der Strafe kann auf verschiedene zwei verschiedene Weisen erreicht werden, entweder durch negative (repressive) oder positive (Integrations und sozialisierungsfördernde) Methoden:  
Der spezialpräventive Zweck der Strafe kann auf zwei verschiedene Weisen erreicht werden, entweder durch negative (repressive) oder positive (Integrations- und sozialisierungsfördernde) Methoden:  


'''Negative Spezialprävention (Indivuduelle Abschreckung):'''  
'''Negative Spezialprävention (Individuelle Abschreckung):'''  


Dadurch dass dem Täter ein Leid angetan wird (Freiheitsentzug), verhindert man dass er in Zukunft rückfällig wird weil er die wiederholung dieses Leids verhindern will. Dadurch dass der Täter die Strafe "absitzt", hat er die Möglichkeit sich des Unrechtsgehalts der Tat bewusst zu werden und auf diese Weise zurück in die Legalität finden.  
Dadurch dass dem Täter ein Leid angetan wird (Freiheitsentzug), verhindert man dass er in Zukunft rückfällig wird weil er die Wiederholung dieses Leids verhindern will. Dadurch dass der Täter die Strafe "absitzt", hat er die Möglichkeit sich des Unrechtsgehalts der Tat bewusst zu werden und auf diese Weise zurück in die Legalität finden.  


'''Positive Spezialprävention (Die Resozialisierung des Täters):'''  
'''Positive Spezialprävention (Die Resozialisierung des Täters):'''  


Mit dem Vollzug der Strafe und der Anwendung sog. Maßnahmen der Besserung wird angestrebt, den Täter im Wege der Sozialisierung (wieder) in die Gesellschaft zu intergrieren. (Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, S.14)  
Mit dem Vollzug der Strafe und der Anwendung sog. Maßnahmen der Besserung wird angestrebt, den Täter im Wege der Sozialisierung (wieder) in die Gesellschaft zu integrieren. (Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, S.14)  
Deswegen forderte [[Liszt]] den Wegfall des [[Schuldprinzip]]s (wonach die Schlud die Voraussetzung und Maß der Strafe ist), so dass das Maß der Strafe allein durch präventive gesichtspunkte bestimmt wird und nicht nicht durch eine Schulderwägung nach oben oder unten begrentzt werden kann. (Roxin, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973, s.53)
Deswegen forderte [[Liszt]] den Wegfall des [[Schuldprinzip]]s (wonach die Schuld die Voraussetzung und Maß der Strafe ist), so dass das Maß der Strafe allein durch präventive Gesichtspunkte bestimmt wird und nicht durch eine Schulderwägung nach oben oder unten begrenzt werden kann. (Roxin, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973, s.53)


'''Rechtsprechung:'''  
'''Rechtsprechung:'''  


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Liepmann -Urteil die lebenslämgliche [[Freiheitsstrafe]] ausgesetzt und ein Anspruch auf [[Resozialisierung]] fuer den Taeter bejaht:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Liepmann -Urteil die lebenslängliche [[Freiheitsstrafe]] ausgesetzt und ein Anspruch auf [[Resozialisierung]] fuer den Taeter bejaht:


''Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein
''Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein
Zeile 104: Zeile 104:
== Literatur ==
== Literatur ==


Peter Hoffman, Vergeltung und Generalprävention im heutigen Strafrecht, S. 139 f., Verlag Shaker, 1995
*Peter Hoffman, ''Vergeltung und Generalprävention im heutigen Strafrecht'', S. 139 f., Verlag Shaker, 1995
*Eberhard Schmidt, ''Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege'' – 3. Auflage, V&R, 1995
*Roxin, ''Strafrecht Allgmeiner Teil I'', Verlag CH Beck, München 2003
*Baumann/ Weber/ Mitsch, ''Strafrecht Allgemeiner Teil'', 10. Auflage, 1995, Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld
*August Köhler, ''Der Vergeltungsgedanke und seine Politische Bedeutung'', 1978
*Roxin, ''Strafrechtliche Grundlagenprobleme'', 1973
*Harro Otto, ''Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre'', 5. Auflage, 1996, Walter de Gruyter, Berlin, New York
*Maurach/Zipf, ''Strafrecht Allgemeiner Teil'', 8, Auflage, C.F. Mueller, 1993


Eberhard Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege – 3. Auflage, V&R, 1995
*[http://www.beatrix-philipp-mdb.de/01-aktuelles/bilder/Terror-dateien/Die_Aussetzung_.pdf Julia Herting und Niclas Krohm: ''Die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe'']
 
Roxin, Strefrecht Allgmeiner Teil I, Verlag CH Beck, München 2003
 
Baumann/ Weber/ Mitsch, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, 1995, Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld
 
August Köhler, Der Vergeltungsgedanke und seine Politische Bedeutung, 1978
 
Roxin, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973
 
Harro Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 5. Auflage, 1996, Walter de Gruyter, Berlin, New York
 
Maurach/Zipf, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8, Auflage, C.F. Mueller, 1993
 
http://www.beatrix-philipp-mdb.de/01-aktuelles/bilder/Terror-dateien/Die_Aussetzung_.pdf
1.480

Bearbeitungen